rechtskräftig. Schliesslich ist auch die Verfügung betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung in Rechtskraft erwachsen (Ziff. VI. 2. erstinstanzliches Urteil). Von der Kammer zu überprüfen ist die Höhe der Freiheitsstrafe und die Frage des bedingten Strafvollzugs, einschliesslich der Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung (Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteil) sowie die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung (Ziff. V. 2. erstinstanzliches Urteil). Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin (Ziff. III. 4. und Ziff.