Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 1037): Die Berufung von A.________ sei abzuweisen und der Entscheid vom 24. Januar 2019 sei zu bestätigen, insbesondere auch die Genugtuung von CHF 5‘000.00. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.________. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene