b VO der Bundesversammlung über den Alkoholgrenzwert im Strassenverkehr; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 99 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1.