1057 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 24. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen der Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton sowie unter