Die Zivilklage betreffend die Genugtuung sei, soweit den Betrag von CHF 2‘000.00 übersteigend, abzuweisen. Es seien keine Kosten für das Zivilverfahren auszuscheiden. IV. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5 V. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen.