II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, mit der Weisung, sich weiterhin, soweit notwendig, längstens aber während der Probezeit, einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu unterziehen bzw. diese fortzusetzen.