Ferner reichte Rechtsanwältin D.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 20. April 2020 einen Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein (pag. 1018; pag. 1042 ff.). Die von Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 17. April 2020 eingereichten Unterlagen und der von Rechtsanwältin D.________ eingereichte Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wurden anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu den Akten erkannt (pag. 1018).