788 ff.). Mit Beschluss vom 22. August 2019 wurden die vom Beschuldigten im Rahmen der Berufungserklärung vom 29. Juli 2019 gestellten Beweisanträge (pag. 799 f.) auf Einvernahme des Beschuldigten und der Privatklägerin ebenso gutgeheissen wie die Einholung eines Therapieverlaufsberichts über die ambulante Behandlung des Beschuldigten bei Dr. E.________ und die Entgegennahme der noch nachzureichenden Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten.