2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 28. Januar 2019 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 711). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (pag. 771 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Juli 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung (Höhe der Freiheitsstrafe und Verweigerung des bedingten Strafvollzugs) sowie die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung (pag. 799 ff.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin verzichteten auf die Erklärung ei-