III. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 756.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 6. Oktober 2018, von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 3. April 2018 sowie einer Parteientschädigung von CHF 2‘546.50 (inkl. Auslagen und MwSt) an die Privatklägerin. Soweit weitergehend wurde die Genugtuungsforderung abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 703, Ziff. V. erstinstanzliches Urteil).