I. und II. erstinstanzliches Urteil). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen qualifizierten Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Untersuchungshaft von 99 Tagen wurde vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wurde eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.