Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 275 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. April 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 24. Januar 2019 (PEN 2018 371) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................4 4. Anträge der Parteien .................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................6 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung ..............................................7 6. Vorbemerkungen.......................................................................................................7 7. Delikte z.N. der Privatklägerin ...................................................................................8 8. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz...........................................10 III. Strafzumessung .............................................................................................................11 9. Anwendbares Recht ................................................................................................11 10. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................12 11. Einsatzstrafe: einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin ...........................14 11.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................14 11.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................15 11.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe............................................................16 12. Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche ..................................................16 12.1 Drohungen .....................................................................................................16 12.2 Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand .............18 12.3 Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises ................19 12.4 Fazit Asperation .............................................................................................20 13. Täterkomponenten ..................................................................................................20 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse..........................................................20 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ...............................................23 13.3 Strafempfindlichkeit........................................................................................25 13.4 Fazit Täterkomponenten ................................................................................25 14. Strafmass und Anrechnung der Haft etc. ................................................................25 15. Strafvollzug und ambulante Massnahme oder Weisung .........................................27 15.1 Rechtliche Grundlagen...................................................................................27 15.2 Ausführungen der Vorinstanz.........................................................................28 15.3 Beurteilung der Kammer ................................................................................29 IV.Zivilpunkt ........................................................................................................................31 16. Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien..............................................31 17. Rechtliche Grundlagen............................................................................................32 18. Präjudizienvergleich ................................................................................................33 19. Beurteilung der Kammer .........................................................................................34 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................35 20. Verfahrenskosten ....................................................................................................35 21. Entschädigung der amtlichen Verteidigung.............................................................35 22. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.............................................36 VI.Verfügungen...................................................................................................................37 VII. Dispositiv ...................................................................................................................38 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. Januar 2019 stellte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen gering- fügigen Diebstahls ein und sprach ihn von der Anschuldigung der mehrfachen Ent- wendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch frei, beides unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (pag. 698 f., Ziff. I. und II. erstinstanzliches Urteil). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der einfachen Körperverlet- zung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, der einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen qualifizierten Führens eines Motor- fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie des mehrfachen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Untersuchungshaft von 99 Tagen wurde voll- umfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wurde eine ambulante the- rapeutische Behandlung angeordnet. Ferner verurteilte die Vorinstanz den Be- schuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00, zu den auf die Schuld- sprüche entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘942.00, sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 2‘546.50 (inkl. Auslagen und MwSt) an C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin) für ihre Aufwendungen im Verfahren (pag. 700 f., Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 756.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 6. Oktober 2018, von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 3. April 2018 sowie einer Par- teientschädigung von CHF 2‘546.50 (inkl. Auslagen und MwSt) an die Privatkläge- rin. Soweit weitergehend wurde die Genugtuungsforderung abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 703, Ziff. V. erstinstanzliches Urteil). Schliesslich verfügte die Vorinstanz, dass die dem Beschuldigten auferlegten Er- satzmassnahmen bis zur Rechtskraft des Urteils oder bis spätestens am 24. Juli 2019 verlängert und dass diverse Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wer- den (pag. 703 f., Ziff. VI. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 28. Januar 2019 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 711). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfü- gung vom 5. Juli 2019 (pag. 771 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Juli 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Strafzumes- sung (Höhe der Freiheitsstrafe und Verweigerung des bedingten Strafvollzugs) so- wie die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung (pag. 799 ff.). Sowohl die Gene- ralstaatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin verzichteten auf die Erklärung ei- 3 ner Anschlussberufung und auf die Geldendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 807 f.; pag. 811 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20. April 2020 (pag. 1016 ff.). 3. Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wurden die mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 5. Juli 2018 angeordneten und mit Ur- teil der Vorinstanz vom 24. Januar 2019 verlängerten Ersatzmassnahmen verlän- gert bzw. blieben bis über den 24. Juli 2019 hinaus bestehen (pag. 781 ff.). Hierauf reichte Dr. E.________, Psychiater und Psychotherapeut FMH, mit Schreiben vom 18. Juli 2019 einen aktuellen Bericht ein, inkl. mehrerer Laborberichte betreffend Alkoholabstinenz des Beschuldigten (pag. 788 ff.). Mit Beschluss vom 22. August 2019 wurden die vom Beschuldigten im Rahmen der Berufungserklärung vom 29. Juli 2019 gestellten Beweisanträge (pag. 799 f.) auf Einvernahme des Beschuldigten und der Privatklägerin ebenso gutgeheissen wie die Einholung eines Therapieverlaufsberichts über die ambulante Behandlung des Beschuldigten bei Dr. E.________ und die Entgegennahme der noch nachzureichenden Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten. Im Weiteren wurde beschlossen, im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen einen aktuellen Leumundsbericht sowie einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten einzuholen (pag. 814 ff.). Mit Schreiben vom 18. September 2019 reichte Rechtsanwalt B.________ den Arbeitsvertrag vom 22. Januar 2019, die Lohnausweise März bis August 2019 sowie ein Arbeitszeugnis vom 9. September 2019 ein (pag. 818 ff.). Diese Unterlagen wurden mit Verfügung vom 19. September 2019 antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 828 f.). Sodann reichte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 ein vom Beschuldigten persönlich verfasstes Schreiben vom 30. September 2019 ein (pag. 835 f.). Dieses Schreiben wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 838 f.). Ausgehend vom Strafregisterauszug vom 20. März 2020 (pag. 870 ff.) wurden mit Verfügung vom gleichen Tag von Amtes wegen bei der Bundesanwaltschaft die Ak- ten SV.18.0792-REM betreffend Strafbefehl/Urteil vom 25. April 2019 sowie beim Ministère public de l’arrondissement de Lausanne aus den Akten PE 20.001861- XMA eine Kopie der Anzeige ediert (pag. 873 f.). Am 26. März 2020 teilte die Association Sécurité Riviera mit, dass es aufgrund der ausserordentlichen Umstände (COVID-19) nicht möglich gewesen sei, den Beschuldigten für die Erstellung eines Leumundsberichts (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse) zu kontaktieren (pag. 878 ff.). Am 28. März 2020 reichte Dr. E.________ einen weiteren Therapieverlaufsbericht ein, inkl. einer Bestätigung der F.________ vom 26. März 2020, einem Arbeits- zeugnis der G.________ vom 9. September 2019 sowie zahlreicher Laborberichte betreffend Alkoholabstinenz des Beschuldigten (pag. 882 ff.). 4 Mit Schreiben vom 2. April 2020 gelangten die edierten Akten der Bundesanwalt- schaft SV.18.0792-REM ein (pag. 907 ff.). Gestützt auf das Schreiben der Verfahrensleitung vom 15. April 2020 (pag. 981) reichte Dr. E.________ am 16. April 2020 einen ergänzenden Bericht ein (pag. 985). Zudem edierte die Kammer am 17. April 2020 einen aktuellen Strafre- gisterauszug des Beschuldigten (pag. 986 ff.). Ebenfalls am 17. April 2020 reichte Rechtsanwalt B.________ die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Lausanne vom 3. März 2020, eine Bestätigung des Arbeitgebers des Be- schuldigten vom 16. April 2020, ein Schreiben von Rechtsanwaltspraktikant H.________ an den Beschuldigten vom 8. Februar 2019 sowie ein Schreiben von Rechtsanwältin I.________ an Rechtsanwalt B.________ vom 17. April 2020 ein (pag. 989 ff.). Am 20. April 2020 gelangten die Akten des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne PE20.001861-XMA (Anzeige inkl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2020) ein (pag. 1004 ff.). Ferner reichte Rechtsanwältin D.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 20. April 2020 einen Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein (pag. 1018; pag. 1042 ff.). Die von Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 17. April 2020 eingereichten Unterlagen und der von Rechtsanwältin D.________ eingereichte Nachrichtenaus- tausch zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wurden anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu den Akten erkannt (pag. 1018). Schliesslich wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte an der oberinstanzli- chen Verhandlung unter Beizug einer Übersetzerin für Französisch ergänzend ein- vernommen (pag. 1019 ff.; pag. 1026 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1051 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 24. Januar 2019, soweit nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen Bestimmun- gen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersu- chungshaft sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, mit der Weisung, sich weiterhin, soweit notwendig, längstens aber während der Probezeit, einer am- bulanten therapeutischen Massnahme zu unterziehen bzw. diese fortzusetzen. IlI. Die Zivilklage betreffend die Genugtuung sei, soweit den Betrag von CHF 2‘000.00 übersteigend, ab- zuweisen. Es seien keine Kosten für das Zivilverfahren auszuscheiden. IV. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5 V. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. Staatsanwältin J.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge (pag. 1057 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 24. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen der Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung; 3. der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfachen Drohungen, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachem qualifiziertem Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfachem Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis; 4. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen); 5. der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung. II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 63 Abs. 1, 106, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1 und 2 lit. c, 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB; Art. 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. a, 95 Abs. 1 lit. b SVG; 2 Abs. 1 VRV, 1, 2 lit. b VO der Bundesversammlung über den Alkoholgrenzwert im Strassenverkehr; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 99 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfah- renskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der amtlichen Vertreterin der Pri- vatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sei nach Ablauf der Frist durch das zu- ständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin fol- gende Anträge (pag. 1037): Die Berufung von A.________ sei abzuweisen und der Entscheid vom 24. Januar 2019 sei zu bestätigen, insbesondere auch die Genugtuung von CHF 5‘000.00. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.________. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene 6 Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regional- gerichts Oberland vom 24. Januar 2019 hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens (Ziff. I. erstinstanzliches Urteil), des Freispruchs (Ziff. II. erstinstanzliches Urteil) und der Schuldsprüche (Ziff. III. erstinstanzliches Urteil) in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig ist auch die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00 (Ziff. III. 2. erstinstanzliches Urteil) und zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘942.00 (Ziff. III. 3. erstinstanzli- ches Urteil). Im Zivilpunkt ist die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 756.70 Schadenersatz (Ziff. V. 1. erstinstanzliches Urteil) und die Nichtausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage (Ziff. V. 4. erstinstanzliches Ur- teil) rechtskräftig. Schliesslich ist auch die Verfügung betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung in Rechtskraft erwachsen (Ziff. VI. 2. erstinstanzliches Urteil). Von der Kammer zu überprüfen ist die Höhe der Freiheitsstrafe und die Frage des bedingten Strafvollzugs, einschliesslich der Anordnung einer ambulanten therapeu- tischen Behandlung (Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteil) sowie die Höhe der ausge- sprochenen Genugtuung (Ziff. V. 2. erstinstanzliches Urteil). Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin (Ziff. III. 4. und Ziff. V. 3. erstinstanzliches Urteil) ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 404 Abs. 2 StPO; vgl. Ziff. V. 22. hinten). Praxisgemäss ist zudem über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (Ziff. VI. 3. und 4. erstinstanzliches Urteil). Auf die Höhe der Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin in erster Instanz ist nur zurückzukommen, so- fern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der al- leinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Vorbemerkungen Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind, wie erwähnt, zufolge der auf die Straf- zumessung und die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung beschränkten Beru- fung des Beschuldigten allesamt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Einerseits geht es um Delikte z.N. der Privatklägerin, begangen an vier verschie- denen Daten, die jeweils mehrere Monate auseinanderliegen, und andererseits um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, bei denen der Beschuldigte 7 drei Mal trotz entzogenen Führerausweises mit einer qualifizierten Atemalkohol- konzentration gefahren ist. Nachfolgend werden die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Sachverhalte (einschliesslich der damit einhergehenden Übertretungen, für die der Beschuldigte zu einer rechtskräftigen Übertretungsbusse verurteilt wurde) aufgeführt, soweit sie für die Strafzumessung und die Höhe der Genugtuung relevant sind. 7. Delikte z.N. der Privatklägerin 7.1 Ausgangslage Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil nach eingehender Aussagewürdigung zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin – im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten – glaubhaft seien. Sie stellte deshalb für sämtliche Vorwürfe z.N. der Privatklägerin auf deren Aussagen ab und erachtete die in der Anklageschrift vom 12. September 2018 umschriebenen Sachverhalte als erstellt. Auf die diesbezügli- chen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 739 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Einzelnen erachtete die Vorinstanz folgende Sachverhalte als erwiesen (pag. 742, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 7.2 Vorfall vom 13. November 2016 (Tätlichkeiten und Drohung) Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin am 13.11.2016 im Rahmen eines Streits um den Laptop einen Kopfstoss und einen Faustschlag ans Kinn. Die Privatklägerin erlitt dadurch keine sichtbaren Verletzungen und nur leichte Schmerzen, die auch ohne Behandlung bald wieder vergingen. Der Beschuldigte drohte ihr an diesem Tag zudem damit, sie werde die Wohnung und die Obhut über ihre Tochter verlieren und er werde sie mit einem Holzscheit schlagen sowie die Kettensäge aus dem Keller holen. Die Privatklägerin ängstigte sich aufgrund dieser Aussagen, da sie den Beschuldigten aufgrund seiner Alkoholisierung für unberechenbar hielt. 7.3 Vorfall vom 20. März 2017 (Tätlichkeiten) Am 20.03.2017 gab der alkoholisierte Beschuldigte der Privatklägerin zwei Ohrfeigen, nachdem sie seine Beschimpfung (putain) erwidert hatte (connard). Als sie daraufhin die Polizei anrief, versetzte er ihr zudem einen Fusstritt an den Oberschenkel. 7.4 Vorfall vom 25. Juli 2017 (Tätlichkeiten) Am 25.07.2017 war der Beschuldigte erneut alkoholisiert (0,99 mg/l), beschimpfte die Privatklägerin und warf beim Nachtessen einen Pouletschenkel gegen die Wand. Die Privatklägerin brachte darauf- hin ihre Tochter zu deren Schutz in ihr Zimmer. Als der Beschuldigte das Zimmer der Tochter betreten wollte, stellte sich ihm die Privatklägerin in den Weg, worauf er sie auf die Wange schlug. 7.5 Vorfall vom 3. April 2018 (einfache Körperverletzung und Drohung) Am 03.04.2018 wollte der Beschuldigte die Privatklägerin und seine Tochter besuchen. Aufgrund ei- nes Unfalls hatte er mehrere gebrochene Rippen und daher Schmerzmittel eingenommen. Zudem war er wiederum erheblich alkoholisiert. Als die Privatklägerin ihm die Türe öffnete und den Zustand des Beschuldigten registrierte, wollte sie ihn nicht in die Wohnung lassen. Der Beschuldigte stiess die Tü- re auf und versetzte ihr einen Faustschlag aufgrund dessen sie zu Boden ging. Anschliessend zog er 8 sie an den Haaren. Als die Privatklägerin sich auf die Treppe setzte, fuhr der Beschuldigte fort, sie mit mehreren Faustschlägen und Fusstritten zu traktieren. Naturgemäss schrie die Privatklägerin, was den Beschuldigten veranlasste, ihr zu drohen, sie umzubringen, wenn sie nicht aufhöre damit. Es ge- lang der Privatklägerin schliesslich, die Polizei zu alarmieren. Sie erlitt einen Pneumothorax sowie ei- nen Nasenbeinbruch und musste hospitalisiert werden. Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Rapport vom 5. April 2018 (pag. 145 ff.) fand der Vorfall vom 3. April 2018 um ca. 18.00 Uhr statt. Um ca. 18.15 Uhr alarmierte die Privatklägerin die Polizei (pag. 145). Ein beim Beschuldigten um 18.51 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1.05 mg/l (pag. 146 f.). Im Einzelnen schilderte die Privatklä- gerin die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit am Tatabend gegenü- ber der Polizei wie folgt: «[…]. Il est arrivé chez moi vers 1750. Je ne sais pas ce qu’il a fait durant la journée mais lorsqu’il est arrivé, il était fortement alcoolisé. Suite à cela, j’ai refusé qu’il rentre dans l’appartement. A ce moment-là, il a poussé la porte et je n’ai pas réussi à le contenir dehors. […]. Je lui ai dit qu’il pouvait rester 10 minutes et qu’il devait s’en aller et la dispute a commencé. Ensuite, il m’a interdit que je passe devant lui pour rejoindre ma fille et il m’a envoyé un premier coup de poing de la main gauche, sur ma joue gauche et il m’a prise par les cheveux et m’a couchée par terre et a continué à m’envoyer des coups de poing et des coups de pied. Je précise que j’ai vu sa chaussure droite brillée et après il y avait plein de sang dessus. Au final, j’ai reçu plus de 6 coups de poing au visage ainsi que 2 coups de pied au visage alors que j’étais assise sur les escaliers. Puis, j’ai pris 1 à 2 coups de poing lorsque je me trouvais au sol. […]. Au terme de mon appel avec votre centrale, il a continué à me donner des coups» (pag. 148). Die Privatklägerin erlitt beim Vorfall vom 3. April 2018 einen Pneumothorax links und einen Nasenbeinbruch und musste für mindestens 10 Tage hospitalisiert wer- den. Gemäss dem Bericht von Prof. K.________ vom Etablissements Hospitaliers du Nord Vaudois in Yverdon-les-Bains vom 12. April 2018 musste die Privatkläge- rin über diesen Tag hinaus noch ein paar Tage zur Kontrolle im Spital bleiben (pag. 157). Da die Privatklägerin «nur» linksseitig einen Pneumothorax erlitt, ist da- von auszugehen, dass der rechte Lungenflügel nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der Beschuldigte war jedenfalls vom 7. September 2017 bis 28. Februar 2018 vier- zehntäglich bei Dr. E.________ in psychotherapeutischer und medizinischer Be- handlung (pag. 474; gemäss späteren Schreiben bereits seit 17. November 2016 [pag. 540; pag. 620; pag. 640 ff.; pag. 718; pag. 788; pag. 882]) und seit dem 11. Juli 2018 mit entsprechendem Nachweis der Alkoholabstinenz (pag. 540 ff.; pag. 788 ff.; pag. 882 ff.). Schliesslich ist zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im August 2012 kennengelernt haben und jedenfalls bis im Herbst 2017 ein Paar wa- ren. Die beiden haben eine gemeinsame Tochter, L.________, geb. .________ 2015. Per November 2017 nahm sich der Beschuldigte ein eigenes Zimmer in Cla- rens, war jedoch regelmässig bei der Privatklägerin und seiner Tochter zu Besuch. Alle vier Vorfälle ereigneten sich in Bonvillars (vgl. pag. 738, S. 13 der erstinstanzli- 9 chen Urteilsbegründung). Mit Entscheid des Friedensgerichts der Bezirke Jura – Nord Vaudois et du Gros-de-Vaud vom 11. April 2018 wurden dem Beschuldigten und der Privatklägerin superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüg- lich der gemeinsamen Tochter entzogen und diese durch das Jugendschutzamt fremdplatziert (pag. 453 f.). 8. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 8.1 Ausgangslage Gemäss ADMAS-Auszug vom 19. Juli 2017 wurde dem Beschuldigten wegen An- getrunkenheit (Code 02) und Fahrens trotz entzogenen Führerausweises (Code 04) vom 23. Oktober 2016 bis 22. Oktober 2018 der Führerausweis entzo- gen, nachdem er bereits vorgängig ab Ende 2003 verschiedentlich mit administrati- ven Massnahmen belegt worden war (pag. 341 f.). Nichtsdestotrotz fuhr der Be- schuldigte vom 9. Februar 2017 bis 14. Juli 2017 drei Mal in qualifiziert fahrunfähi- gem Zustand. 8.2 Vorfall vom 9. Februar 2017 (Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und trotz entzogenen Führerausweises) Am 9. Februar 2017 war der Beschuldigte um 18.19 Uhr mit dem PW Peugeot, VD .________, in Prilly VD unterwegs, als er im Bereich einer Unfallaufnahme durch die Polizei einen vor ihm fahrenden Lieferwagen trotz Sicherheitslinie über- holte (einfache Verkehrsregelverletzung [Übertretung]). In der Folge wurde er poli- zeilich angehalten. Der Beschuldigte gab umgehend zu, trotz entzogenen Füh- rerausweises gefahren zu sein. Aufgrund seines speziellen Verhaltens sowie des Mundalkoholgeruchs wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt (pag. 160). Der Be- schuldigte anerkannte unterschriftlich die gemessene Atemalkoholkonzentration von 0,99 mg/l (pag. 164). Er gab vor Ort gegenüber der Polizei an, zum Mittages- sen sechs Büchsen Bier konsumiert und den Nachmittag mit einem Kollegen ver- bracht zu haben. Zudem erklärte er, er sei unterwegs zum Domizil der Privatkläge- rin in Bonvillars (pag. 162). 8.3 Vorfall vom 24. Juni 2017 (Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrun- fähigem Zustand und trotz entzogenen Führerausweises) Gemäss Anzeige vom 28. Juni 2017 (pag. 168 ff.) wurde die Polizei am 24. Juni 2017 von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der M.________ in Crissier kontaktiert, der eine Person am Wegfahren gehindert hatte. Als die Polizei vor Ort ankam, befand sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug weiterhin auf dem be- treffenden Parkplatz (pag. 169). Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe am Vorabend ab ca. 18.00 Uhr in Renens fünf oder sechs Bier à 5 dl konsumiert, ohne etwas gegessen zu haben. Am Morgen des 24. Juni 2017 sei er um ca. 11.00 Uhr mit dem Peugeot VD .________ von Renens nach Crissier in die M.________ gefahren. Seit seinem Autounfall am 25. Juni 2016 habe er keinen Führerausweis mehr (pag. 171). Der von der Polizei um 12.42 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1.47 mg/l, die der Be- schuldigte unterschriftlich anerkannte (pag. 169; pag. 173). 10 8.4 Vorfall vom 14. Juli 2017 (Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrun- fähigem Zustand und trotz entzogenen Führerausweises) Gemäss Anzeige vom 9. August 2017 (pag. 179 ff.) war der Beschuldigte am 14. Juli 2017 um ca. 22.30 Uhr am Steuer des vorerwähnten PW Peugeot, in dem auch die Privatklägerin und zwei weitere Personen sassen, mit eingeschaltetem Abblendlicht von Bonvillars Richtung Grandson unterwegs, als er mit 50 km/h in ei- ner Rechtskurve zu weit links geriet, reflexartig nach rechts korrigierte und in der Folge die Beherrschung über das Fahrzeug verlor, einen Baum touchierte und schliesslich zum Stillstand kam (pag. 181 f.). Ein in der Folge durchgeführter Atem- alkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.95 mg/l, die der Beschuldig- te unterschriftlich anerkannte (pag. 190). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er sei abgelenkt gewesen, weil er mit seinem Beifahrer gesprochen habe. Er habe am Vortag bis um ca. 01.00 Uhr viel Bier getrunken. Am Unfalltag habe er nur ein Bier getrunken. Seinen Führerausweis habe er am 25. Juni 2016 abgeben müssen, da er einen Autounfall gehabt habe (pag. 182). Der Beschuldigte wurde beim Unfall vom 14. Juli 2017 nicht verletzt (pag. 182) III. Strafzumessung 9. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu be- urteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Für den Vorfall vom 3. April 2018 (einfache Körperverletzung und Drohung) sind die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB anzuwenden, während für die Drohung vom 13. November 2016 und die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines Motorfahr- zeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und trotz entzogenen Führerausweises) vom 9. Februar 2017, 24. Juni 2017 und 14. Juli 2017 grundsätzlich zu prüfen wä- re, ob das neue Recht aufgrund der in Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchst- grenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe nicht milder wäre. Wie nachfolgend aufzu- zeigen ist, ist indes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für sämtliche Schuld- sprüche eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. 11 10. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 752, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Der Beschuldigte hat sich unter anderem der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen qualifizierten Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises schuldig gemacht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichar- tige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 220; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hin- weis). Nach der konkreten Methode gäbe es vorliegend durchaus Delikte, die für sich ge- nommen mit einer Geldstrafe sanktioniert werden könnten. Im Ergebnis ist der Vor- instanz jedoch zuzustimmen, dass vorliegend je einzig eine Freiheitsstrafe die an- gemessene Sanktion ist, so dass in Anwendung des Asperationsprinzips eine Ge- samtfreiheitsstrafe auszufällen ist. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (Bst. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder (Bst. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Aufgrund der seit dem 1. März 2019 ausgeübten Berufstätigkeit kann dem Be- schuldigten bezüglich einer allfälligen Geldstrafe keine negative Vollstreckungspro- gnose gestellt werden (vgl. pag. 819; pag. 826). Damit ist noch zu prüfen, ob nach Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB im Einzelfall auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Diese Frage ist klar zu bejahen. Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisteraus- zug vom 17. April 2020 (pag. 986 ff.) vier Vorstrafen auf und in allen Fällen wurde eine Geldstrafe ausgesprochen. Der mit Urteil des Juges d’instruction Genève vom 7. April 2010 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte be- dingte Strafvollzug musste mit Urteil des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne vom 30. Oktober 2013 widerrufen werden (pag. 986). In den Urteilen des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne vom 30. Oktober 2013, des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon, vom 12 15. September 2016 und des Ministère public de l’arrondissement de La Côte, Morges, vom 13. Januar 2017, wurden dem Beschuldigten der bedingte Strafvoll- zug für die Geldstrafen verweigert (pag. 987). Betreffend die Verurteilungen vom 15. September 2016 und 13. Januar 2017 kam es 2019/2020 (wenngleich nach den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikten) zum Vollzug der Ersatz- freiheitsstrafen (bedingte Entlassung am 28. Januar 2020, Probezeit ein Jahr, Reststrafe ein Monat und 21 Tage, Anordnung von Bewährungshilfe und ambulan- te Behandlung; pag. 987 f.). Die Verurteilungen vom 7. April 2010, 30. Oktober 2013, 15. September 2016 und 13. Januar 2017 betrafen ausschliesslich Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, u.a. Schuldsprüche wegen Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (2010, 2013), Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (2016, 2017) sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises (2013, 2017), mithin alles einschlägige Vorstrafen in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 9. Febru- ar 2017, 24. Juni 2017 und 14. Juli 2017. Auch delinquierte der Beschuldigte nach den Tätlichkeiten und der Drohung vom 13. November 2016 trotz hängigen Straf- verfahrens und zweimaliger vorläufiger Festnahme (20./21. März 2017 und 26./27. November 2017, vgl. pag. 499), bis zur Inhaftnahme am 3. April 2018 un- beeindruckt weiter, und das nicht nur mit SVG-Delikten, sondern mit weiteren Tät- lichkeiten und schliesslich der einfachen Körperverletzung und Drohung vom 3. April 2018. All dies führt dazu, dass für die im vorliegenden Fall zu sanktionieren- den Delikte je für sich allein eine Freiheitsstrafe die einzig angemessene Sanktion ist bzw. in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszu- sprechen ist. Selbst die Verteidigung beantragte sowohl erst- als auch oberinstanz- lich eine Freiheitsstrafe (pag. 690 f.; pag. 1051). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Strafandro- hungen für die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), das Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähi- gem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) sind identisch und lauten auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe geht die Kammer wie die Vorinstanz von der einfachen Körperverlet- zung z.N. der Privatklägerin als schwerste Straftat aus (pag. 753, S. 28 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). 13 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Übertretungsbusse von CHF 850.00 für die mehrfachen Tätlichkeiten und die einfache Verkehrsregelverlet- zung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. I. 5. vorne). 11. Einsatzstrafe: einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 11.1 Objektive Tatkomponenten 11.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Privatklägerin erlitt beim Vorfall vom 3. April 2018 einen Pneumothorax links und einen Nasenbeinbruch. Die Beeinträchtigungen der Lunge und der Nase ver- heilten körperlich folgenlos. Nichtsdestotrotz war ein mindestens 10-tägiger Spital- aufenthalt nötig. Auch wenn das Leben der Privatklägerin nicht gefährdet wurde, handelt es sich bei einem Pneumothorax um eine ernsthafte Verletzung, die eine ungünstige Entwicklung hätte nehmen können (vgl. pag. 157 f.). Der Beschuldigte hat entsprechend einen nicht unwesentlichen Erfolgsunwert zu vertreten. Die Privatklägerin hatte Todesangst und ging davon aus, dass der Beschuldigte sie töten werde (vgl. pag. 288 Z. 310 f.; pag. 663 Z. 38 ff.; pag. 1020 Z. 17). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dieser Vorfall die Beziehung zwischen den beiden veränderte. Ab diesem Moment hatte die Privatklägerin dauerhaft Angst vor dem Beschuldigten (pag. 288 Z. 310 ff.; pag. 1020 Z. 19 ff.) und konnte ihm nicht mehr verzeihen (pag. 663 Z. 44; vgl. zum Ganzen pag. 741, S. 16 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Privatklägerin ist nach wie vor in psychologischer Behandlung (pag. 1019 Z. 20 ff.). Die Therapie besucht sie in erster Linie aufgrund von psychischen Problemen, die nicht unmittelbar mit dem Beschuldigten zu tun haben. Gemäss dem Bericht der Psychologin N.________ vom 23. Januar 2019 geht es in den Gesprächen nicht schwergewichtig um den Vorfall vom April 2018. Die Psychologin hielt aber fest, dass die Erlebnisse mit dem Beschuldigten für die Privatklägerin eine Quelle grosser Angst und grossem Leid seien und es für sie schwierig sei, darüber zu sprechen (pag. 682 f.). Auch aus den Aussagen der Privatklägerin an der oberin- stanzlichen Verhandlung geht hervor, dass sie den Vorfall vom 3. April 2018 bis heute nicht gänzlich verarbeitet hat. So führte sie aus, es vergehe kein Tag, an dem sie nicht daran denke. Der Vorfall beschäftige sie immer (pag. 1020 Z. 9, Z. 17). Auch wenn die Verletzungen der Privatklägerin nicht als schwer einzustufen sind, wurde das geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität durch die Faustschläge und Fusstritte über den eingetretenen Erfolg hinaus erheblich gefährdet. Nur mit Glück blieben schwerere Verletzungen aus. 11.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Der Beschuldigte tauchte stark alkoholisiert und unter Medikamenteneinfluss ste- hend bei der Privatklägerin auf, um seine Tochter zu besuchen und bei ihr zu über- nachten. Als die Privatklägerin ihm die Türe öffnete und den Zustand des Beschul- digten registrierte, wollte sie ihn nicht in die Wohnung lassen. Auf diese Zurückwei- 14 sung reagierte der Beschuldigte übermässig heftig. Er stiess die Türe auf und ver- setzte der Privatklägerin einen Faustschlag aufgrund dessen sie zu Boden ging. Die Tat war von einem erheblichen Aggressions- und Gewaltpotential des Beschul- digten getragen. Der Beschuldigte liess auch nicht von der Privatklägerin ab, als diese am Boden lag. Vielmehr schlug er mehrfach auf die ihm körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin ein und traktierte sie mit Fusstritten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch gegen das Gesicht der Privatklägerin schlug und trat, eine besonders heikle und verletzliche Körperpartie. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 11.2 Subjektive Tatkomponenten 11.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und nahm – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (pag. 754, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – nicht bloss in Kauf, die Privatklägerin zu verletzen. Wer derart mit Hand und Fuss auf jeman- den einwirkt, erst recht ins Gesicht, der will das Opfer geradezu verletzen. Damit korrespondiert auch die von der Privatklägerin geschilderte Todesangst. Der direk- te Vorsatz ist indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten. Der Beschuldigte war verärgert, weil die Privatklägerin ihm den Zutritt zur Wohnung verweigern wollte bzw. ihm nur einen kurzen Aufenthalt zubilligte. Die Vorinstanz ist hielt jedoch zutreffend fest, dass das Verhalten der Privatklägerin legitim war. Der Beschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine eigene Wohnung in Clarens und wohnte nicht mehr in Bonvillars. Zudem wurde die Privatklägerin bereits mehr- fach vom Beschuldigten tätlich angegriffen, als dieser unter Alkohol stand, so dass sie sich und die gemeinsame Tochter schützen wollte. Eine vorgängige Provokati- on seitens der Privatklägerin lag nicht vor (vgl. pag. 754, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte liess seinen Frust und seinen Ärger gewalt- tätig an der Privatklägerin aus. Sein Gewaltausbruch ist durch nichts zu rechtferti- gen und bleibt letztlich unverständlich. Die nichtigen Beweggründe des Beschuldigten führen zu einem ganz massgebli- chen Handlungs- und Gesinnungsunwert. 11.2.2 Vermeidbarkeit Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer Blutalkoholkonzen- tration zwischen 2 und 3 Promillen im Regelfall von einer verminderten Zurech- nungs- bzw. Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Es besteht in diesem Bereich mit anderen Worten eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.). Dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 3. April 2018 mit einer Atemalkoholkon- zentration von 1,05 mg/l (entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 Gew.‰) erheblich alkoholisiert war (pag. 147), vermag ihn nicht zu entlasten. Seine Vorstra- 15 fen und die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte zeigen, dass der Beschuldigte seit mehreren Jahren zu übermässigem Alkoholkonsum neigt, dabei aber in der jeweiligen Situation immer noch zielgerichtet und bewusst handeln kann. Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine nennenswerte Alkoholgewöhnung vorlag. Anders lässt sich beispielsweise nicht erklären, dass der Beschuldigte am 24. Juni 2017 mit einer Atemalkoholkon- zentration von 1,47 mg/l noch in der Lage war, ein Fahrzeug zu führen. Dem Beschuldigten kann daher keine verminderte Schuldfähigkeit zugutegehalten werden. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. 11.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe insgesamt als leicht im mittleren Bereich zu bezeichnen. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten als dem Tat- verschulden des Beschuldigten angemessen. 12. Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche 12.1 Drohungen Die Vorinstanz führte zu den Drohungen vom 13. November 2016 und 3. April 2018 Folgendes aus (pag. 755 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 4.2.1. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Dass die Privatklägerin durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt war, ist bereits tatbestandsimmanent. Am 13.11.2016 drohte er ihr damit, ihr die Wohnung und ihre Toch- ter wegzunehmen sowie im Keller die Kettensäge zu holen und diese gegen sie zu verwenden. Die Verwendung einer Kettensäge gegen eine Person, führt unweigerlich zu schweren Verletzungen. Es handelt sich folglich um eine Drohung gegen Leib und Leben der Privatklägerin. Da die Privatklägerin ein weiteres Kind hat, das fremdplatziert ist, ist die Drohung, ihr die Tochter wegzunehmen für sie nicht unrealistisch. Am 03.04.2018 drohte der Beschuldigte der Privatklägerin, sie umzubringen. Beide Drohungen wur- den in Kombination mit gewalttätigen Übergriffen ausgestossen, sodass die Privatklägerin jeweils fürchten musste, er werde die Drohungen sogleich umsetzen. Die Privatklägerin hatte nach dem 03.04.2018 dauerhaft Angst vor dem Beschuldigten und wollte ihm vorab nicht mehr begegnen. Das hat insbesondere mit den Verletzungen zu tun, die er ihr zugefügt hat, aber auch mit der Drohung, er werde sie töten. Sie fürchtete, er könnte seine Drohung bei einer nächsten Begegnung umsetzen. Die Privatklägerin war über den Moment der Drohung hinaus beeinträchtigt und hatte längere Zeit Angst, er werde sie tatsächlich töten. Der Erfolg bei der Privatklägerin ist insgesamt als mittel schwer zu qua- lifizieren. 4.2.2. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte schüchterte die Privatklägerin ein, wobei seine Äusserungen in Zusammenhang mit Streitereien fielen. Der Beschuldigte war jeweils wütend und aggressiv und liess sich in diesen Situa- tionen zu solchen Aussagen hinreissen. Der Beschuldigte war jeweils alkoholisiert und dementspre- 16 chend enthemmt, was ihn aber umso unberechenbarer machte. Sein Vorgehen war weder geplant, noch systematisch, sondern vom Affekt geprägt. 4.2.3. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte äusserte die Drohungen mit direktem Vorsatz. Im Moment seiner Aussage, wollte er die Privatklägerin einschüchtern und ihr Angst machen. Sein Handeln war geprägt von Frust und Wut, beides verstärkt durch den Alkohol. 4.2.4. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es ist kein Grund erkennbar, der seine Drohungen erklären oder nachvollziehbar machen würden. Sie waren in jeder Hinsicht unnötig. 4.2.5. Asperation Die beiden zu beurteilenden Sachverhalte korrespondieren mit dem Normsachverhalt gemäss den Richtlinien des VBRS. Die dort empfohlene Strafe für eine Drohung gegen Leib und Leben von 60 Strafeinheiten erachtet das Gericht als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprin- zips ist diese Strafe zu reduzieren und an die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung anzu- rechnen. Das Gericht erachtet eine Erhöhung um 80 Strafeinheiten als gerechtfertigt, ausmachend to- tal 200 Strafeinheiten. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer – mit Ausnahme der Bewertung des Erfolgs – vollumfänglich anschliessen. Die Drohungen mit dem Tod oder zumindest mit einer schweren Körperverletzung geschahen nicht isoliert für sich allein, son- dern waren jeweils gepaart mit körperlichen Übergriffen durch den stark alkoholi- sierten Beschuldigten. Sein alkoholisierter Zustand ist jedoch nicht verschulden- smindernd zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III. 11.2.2 vorne). Die von der Vorinstanz erwähnten Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nach- folgend: VBRS-Richtlinien) dienen als Orientierungshilfe für die Strafzumessung. Sie sehen für den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB eine Re- ferenzstrafe von 60 Strafeinheiten für folgenden Normsachverhalt vor: «In einer kri- selnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse» (VBRS-Richtlinien, S. 49). Auch wenn sich die Drohungen vorliegend gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. Leib und Leben der Privatklägerin richteten, kann – entgegen der Auffassung Vorinstanz – nicht von einem mittelschweren Erfolg gesprochen werden (vgl. pag. 755, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das jeweilige Verschul- den ist in etwa vergleichbar mit demjenigen im Normsachverhalt der VBRS- Richtlinien und ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheits- strafe je als leicht im unteren Bereich zu werten. Die Kammer erachtet in Überein- stimmung mit der Vorinstanz je Drohungsvorfall eine Strafe von 60 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind je 40 Stra- feinheiten asperierend zu berücksichtigen (vgl. pag. 756, S. 31 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 17 12.2 Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand 12.2.1 Vorbemerkungen Die VBRS-Richtlinien sehen für den Normsachverhalt «gutbeleumdeter Beschuldig- ter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4-8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ)» bei einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,9 mg/l 100 Strafein- heiten und bei 1,0 mg/l 125 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 16). Im Weite- ren wird in den VBRS-Richtlinien unter Vorbemerkungen festgehalten, dass Verur- teilungen wegen Fahrunfähigkeit (FiaZ, FuD, FuM) sowie Vereitelung wechselseitig als einschlägige Vorstrafen zu betrachten seien und ein Wiederholungsfall innert fünf Jahren i.d.R. zu einer Verdoppelung der nach den Richtlinien auszusprechen- den Strafe führe (VBRS-Richtlinien, S. 16). Die einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte trotz hängigen Strafverfahrens erneut mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration gefahren ist, ist nachfolgend im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III. 13.1. f. hinten). Werden die VBRS-Richtlinien analysiert, so ergibt sich bei einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration Folgendes: - ab 0,4 mg/l 25 Strafeinheiten  ∆: + 10 Strafeinheiten - ab 0,5 mg/l 35 Strafeinheiten  ∆: + 15 Strafeinheiten - ab 0,6 mg/l 50 Strafeinheiten  ∆: + 10 Strafeinheiten - ab 0,7 mg/l 60 Strafeinheiten  ∆: + 15 Strafeinheiten - ab 0,8 mg/l 75 Strafeinheiten  ∆: + 25 Strafeinheiten - ab 0,9 mg/l 100 Strafeinheiten  ∆: + 25 Strafeinheiten - ab 1,0 mg/l 125 Strafeinheiten Von 0,4 mg/l bis 0,8 mg/l verläuft der Anstieg +/- linear, pro zusätzliche 0,1 mg/l kommen 10 bis 15 Strafeinheiten dazu (d.h. im Durchschnitt 12,5 Strafeinheiten pro zusätzliche 0,1 mg/l). Ab 0,8 mg/l kommen pro zusätzliche 0,1 mg/l 25 Strafeinhei- ten dazu, d.h. der Anstieg verläuft ebenfalls linear, ist aber doppelt so hoch. Würde man letztere Werte linear extrapolieren, ergäben sich bei 1,47 mg/l etwa 240 Stra- feinheiten. Liesse man die Verdoppelung ab 0,8 mg/l ausser Betracht, ergäbe die lineare Extrapolation ab 0,4 mg/l bei 1,47 mg/l immer noch etwa 165 Strafeinheiten. 12.2.2 Vorfall vom 9. Februar 2017 Die Fahrt vom 9. Februar 2017, nach 18.00 Uhr, mit einer qualifizierten Atemalko- holkonzentration von 0,99 mg/l übersteigt tendenziell das Verschulden des Norm- sachverhalts der VBRS-Richtlinien, da die Tageszeit und damit das Verkehrsauf- kommen nicht äquivalent waren. Der Beschuldigte räumte gegenüber der Polizei selber ein: «Sur le trajet pour me rendre à Bonvillars vous m’avez arrêté suite à plusieurs fautes de circulation, à savoir le franchissement de la ligne de sécurité, le 18 dépassement d’un véhicule avec queue de poisson sur un autre automobiliste dans une zone très dense en trafic, à la route du Chablais à Prilly en direction de St- Sulpice» (pag. 162). Dies zeigt, dass es gefährdungsmässig nicht bei der abstrak- ten Gefährdung blieb, sondern dass der Beschuldigte risikofreudig und -haft unter- wegs war. Im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist von einem tendenziell mittelmässigen leichten Verschulden auszugehen. Für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zu- stand vom 9. Februar 2017 mit 0,99 mg/l erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von rund 135 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend 90 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen. 12.2.3 Vorfall vom 24. Juni 2017 Die am 24. Juni 2017 mit einer sehr hohen Atemalkoholkonzentration von 1,47 mg/l zurückgelegte Strecke war ziemlich kurz (ein paar wenige Kilometer), aber an ei- nem Samstag gegen 12.00 Uhr in dicht überbautem, städtischem Gebiet. Insge- samt ist von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. Für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zu- stand vom 24. Juni 2017 mit 1,47 mg/l erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von rund 165 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend 110 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen. 12.2.4 Vorfall vom 14. Juli 2017 Was die Umstände der Fahrt vom 14. Juli 2017 anbelangt, ist von einem in etwa dem Normsachverhalt entsprechenden Verschulden auszugehen. Dass der Be- schuldigte zumindest mitursächlich infolge der markanten Alkoholisierung von 0,95 mg/l die Herrschaft über das Fahrzeug verlor und einen Selbstunfall verur- sachte, ist in Ziff. I. 6.3. der Anklageschrift vom 12. September 2018 nicht erwähnt (vgl. pag. 498) und darf deshalb nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksich- tigt werden. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte nicht alleine un- terwegs war, sondern auch die Privatklägerin und zwei weitere Personen im Fahr- zeug sassen. Die allein für die qualifizierte Atemalkoholkonzentration von 0,95 mg/l schuldangemessene Strafe von gut 110 Strafeinheiten ist aufgrund der konkreten Gefährdung auf 120 Strafeinheiten zu erhöhen. Für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zu- stand vom 14. Juli 2017 mit 0,95 mg/l erscheint somit für sich alleine beurteilt eine Strafe von rund 120 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend 80 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen. 12.3 Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises Der Beschuldigte ist drei Mal trotz entzogenen Führerausweises Auto gefahren. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises Strafen ab 18 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 16). Da diese Delikte jeweils in Verbindung mit dem Führen eines Motorfahrzeugs in ange- trunkenem Zustand standen, erscheint ein Asperationsfaktor von gut 1/2 als ange- messen, d.h. asperierend sind für die dreimalige Widerhandlung insgesamt 30 Strafeinheiten zu berücksichtigen. 19 12.4 Fazit Asperation Die Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten für die einfache Körperverletzung z.N. der Privatklägerin ist somit aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrun- fähigem Zustand und trotz entzogenen Führerausweises um insgesamt 390 Stra- feinheiten auf 570 Strafeinheiten zu erhöhen. 13. Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten u.a. Folgendes aus (pag. 758 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Der Beschuldigte ist als Einzelkind in Mazedonien aufgewachsen. Sein Vater starb als er 14 Jahre alt war, seine Mutter ist 2006 verstorben (pag. 316, Z. 423 ff., gemäss Bericht von Dr. E.________ be- ging seine Mutter Suizid pag. 620). In Mazedonien hat er noch eine Grossmutter, zu der er ab und zu Kontakt hat (pag. 316, Z. 423). Mit ca. 26 Jahren kam der Beschuldigte in die Schweiz. Der Beschul- digte war verheiratet, wobei seine erste Frau gemäss Bericht von Dr. E.________ ebenfalls Suizid begangen hatte (pag. 620). Trotz Maurerlehre mit eidg. Fähigkeitszeugnis wurde der Beschuldigte ar- beitslos. Zuvor hatte er von 2003 bis 2012 eine Anstellung bei der O.________ (pag. 318, Z. 404 f.). Diese Stelle verlor er aufgrund eines Stellenabbaus bei O.________ (ohne Selbstverschulden). An- schliessend arbeitete er nur noch temporär. Er litt an Depressionen und verfiel mehr und mehr dem Alkohol. Der Beschuldigte ist als alkoholabhängig zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat Schulden (pag. 669, Z. 21), weiss aber nicht im welchem Umfang. Er war längere Zeit vom Sozialdienst abhän- gig. Mit der Privatklägerin zusammen hat er eine gemeinsame Tochter L.________, geb. .________2015. Derzeit besteht kein Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter. Gemäss Angaben der Privatklägerin wurde L.________ neu in einem Internat platziert (pag. 660, Z. 23 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe ab dem 01.03.2019 eine Arbeit mit einem 100%-Pensum. Als Beleg dafür reichte er ein E-Mail ein, indem P.________ bestätigte, den Beschuldigten anstellen zu wollen (pag. 684) sowie den Arbeitsvertrag (pag. 655 f.). Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte diese Stelle noch nicht angetreten. Der Beschuldigte ist zuversichtlich, dass sich seine Situation damit verbessern wird (pag. 668, Z. 4 f.). Gestützt auf die Er- satzmassnahmen besuchte er zudem eine Therapie bei Dr. E.________ und liess sich wiederholt auf Alkohol testen (pag. 640 ff.). Die Tests verliefen negativ, sodass die Aussage des Beschuldigten, er habe seit April 2018 keinen Alkohol mehr getrunken, belegt ist (pag. 540 ff. sowie 620 ff.). Auch wenn im Hinblick auf die Berufungsverhandlung kein Leumundsbericht erstellt werden konnte (vgl. Schreiben der Association Sécurité Riviera vom 26. März 2020 [pag. 878 ff.]), lässt sich allein aufgrund der Akten feststellen, dass sich die Situati- on und die Lebensumstände des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung wesentlich verbessert haben. Gemäss einer Bestätigung von Q.________, Direktor der F.________, besuchte der Beschuldigte seine Tochter L.________ von Ende September 2019 bis 11. März 2020 regelmässig. Aktuell sind die Besuche wegen der Corona-Epidemie 20 sistiert (pag. 884; vgl. auch pag. 1026 Z. 21 f.). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, dass es sich um ein begleitetes Besuchsrecht handle (pag. 1027 Z. 23 ff.). Das Besuchsrecht sei für ihn sehr wichtig. L.________ sei alles für ihn. Alles, was er in seinem Leben machen könne, mache er für sie (pag. 1027 Z. 34 ff.). Seit 1. März 2019 arbeitet der Beschuldigte als Hilfsarbeiter im Stundenlohn bei der G.________ (pag. 655 f.; pag. 819; pag. 826; pag. 1026 Z. 31 ff.). Sein Chef attestierte ihm mit Schreiben vom 9. September 2019 ein vor- bildliches Verhalten, totale Alkoholabstinenz sowie Pünktlichkeit bzw. Respektie- rung der Arbeitszeiten (pag. 826). Ferner begibt sich der Beschuldigte weiterhin al- le zwei Wochen zu Dr. E.________ in psychotherapeutische und medizinische Be- handlung, und sämtliche Untersuchungsergebnisse betreffend Alkoholabstinenz waren negativ (pag. 788 ff.; pag. 882 ff.). Wie die Vorinstanz erachtet es daher auch die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte seit April 2018 alkoholabsti- nent ist (vgl. pag. 759, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussa- gen der Privatklägerin an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1025 Z. 2 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ist nach wie vor schwierig. Die Situation scheint sich insbesondere zugespitzt zu haben, als die Pri- vatklägerin ab September 2019 einen neuen Partner hatte (vgl. pag. 1022 Z. 34 ff.). Dies zeigen auch die von Rechtsanwältin D.________ eingereichten SMS- Nachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin in der Zeit vom 3. Oktober 2019 bis 20. Dezember 2019 (pag. 1042 ff.). Die in diesen Nachrichten geäusser- ten Drohungen richteten sich in erster Linie gegen R.________, den neuen Partner der Privatklägerin. Dies bestätigte auch die Privatklägerin an der oberinstanzlichen Verhandlung und führte aus, die einzige Drohung gegen sie sei gewesen, dass der Beschuldigte das Nötige unternehmen werde, damit sie ihre Tochter nicht mehr se- he (pag. 1022 Z. 40 ff.; pag. 1023 Z. 2 f.). Der Beschuldigte schilderte, er habe Angst, dass seine Tochter durch einen Drogensüchtigen in Gefahr gebracht werde. R.________ habe einen schlechten Einfluss auf seine Tochter (pag. 1031 Z. 25 ff.). Die Privatklägerin sei zu ihm gekommen und habe ihn um jeden Preis davon über- zeugen wollen, dass sich ihr Freund ihrer Tochter annähere und Einfluss auf ihr Leben nehme. Aber damit sei er nicht einverstanden (pag. 1029 Z. 12 ff.). Er be- schütze seine Tochter (pag. 1031 Z. 31). R.________ erstattete am 19. Dezember 2019 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung und Drohung (pag. 1007 ff.). Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 3. März 2020 nicht an die Hand genommen (pag. 1005 f.). Seit dem Vorfall vom 19. Dezember 2019 scheint sich die Situation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bzw. deren Partner beruhigt zu haben. Der Beschuldigte schickte der Privatklägerin keine SMS-Nachrichten mehr und liess die beiden in Ruhe (vgl. pag. 1023 Z. 5 ff.; pag. 1031 f. Z. 39 ff.). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (pag. 986 ff.): - Mit Urteil des Juges d’instruction Genève vom 7. April 2010 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von CHF 1’200.00; 21 - Mit Urteil des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne vom 30. Oktober 2013 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Führens eines Motorfahr- zeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 900.00; - Mit Urteil des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois, Yverdon, vom 15. September 2016 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verlet- zung der Verkehrsregeln und Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00; - Mit Urteil des Ministère public de l’arrondissement de La Côte, Morges, vom 13. Januar 2017 wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00. Die Verteidigung macht geltend, das Urteil vom 7. April 2010 hätte mittlerweile aus dem Strafregister entfernt werden müssen (pag. 1035). Gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB werden Urteile, die eine Geldstrafe als Hauptstrafe enthalten, von Amtes wegen nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird (Art. 369 Abs. 6 Bst. a StGB). Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass das Urteil vom 7. April 2010 am 14. Oktober 2010 rechtkräftig geworden ist (pag. 986). Dies er- klärt, weshalb das Urteil noch nicht aus dem Strafregister entfernt wurde und somit bei der Strafzumessung zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden darf. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, was zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt. Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wie- derum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und uneinsichtig. Aus der neuen Delinquenz darf auf eine Gleichgültigkeit oder gar eine Rechtsfeindlichkeit ge- schlossen werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 320 mit Hinweisen). Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Sodann kann es darauf ankommen, aus welchen Lebensabschnitten die Vorstrafen stammen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie ein- schlägig sind. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besonde- re Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Vereinfacht bleibt festzuhalten, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur ge- ringfügig straferhöhend auswirken, während nicht weit zurückliegende und ein- schlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (MATHYS, a.a.O., N. 322 f. mit Hinweisen). Die Vorstrafen vom 7. April 2010, 30. Oktober 2013, 15. September 2016 und 13. Januar 2017 sind allesamt einschlägig hinsichtlich der Schuldsprüche wegen dreimaligen qualifizierten Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand. 22 Einschlägig sind die Urteile vom 30. Oktober 2013 und 13.Januar 2017 sodann auch bezüglich des dreimaligen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises. Betreffend die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung sind die Vorstrafen hingegen nicht einschlägig. Nichts- destotrotz dürfen sie auch diesbezüglich nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Immerhin beging der Beschuldigte die Drohung vom 13. November 2016 keine zwei Monate nach der Verurteilung vom 15. September 2016 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Auch die einfache Körperverletzung und die Dro- hung vom 3. April 2018 beging der Beschuldigte weniger als 15 Monate nach der Verurteilung vom 13. Januar 2017 zu einer unbedingten Geldstrafe von immerhin 150 Tagessätzen. Eine Straferhöhung um jedenfalls 30 Strafeinheiten erscheint hierfür angebracht. Ganz markant höher auszufallen hat die Straferhöhung auf- grund der Vorstrafen bei den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz. Die Einschlägigkeit und die erneute Delinquenz weniger als einen Monat nach der letzten Verurteilung vom 13. Januar 2017 zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und keine fünf Monate nach der Verurteilung vom 15. September 2016 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen führen zu einer Strafer- höhung von 90 Strafeinheiten. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich somit aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen im Umfang von insgesamt 120 Strafeinheiten straferhöhend aus. Als Zwischenergebnis resultiert eine Gesamtstrafe von 690 Strafeinheiten, wobei die Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechte- rungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) an die Höchstgrenze von 600 Strafeinheiten ge- bunden ist. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte delinquierte wiederholt während hängiger Strafverfahren und zwar letztlich bezüglich aller Delikte: Selbst die Drohung vom 13. November 2016 beging der Beschuldigte während des mit Urteil vom 13. Januar 2017 abgeschlos- senen Strafverfahrens (die dort beurteilten Delikte beging der Beschuldigte am 23. Oktober 2016). Wer während und in Kenntnis einer laufenden Strafuntersu- chung weiter delinquiert – erst recht einschlägig – offenbart eine ganz ausgeprägte Einsichtslosigkeit, die sich entsprechend stark straferhöhend auszuwirken hat. Trägt man diesem Umstand bei einer rein aufgrund der Tatkomponenten schuldan- gemessenen Gesamtstrafe von 570 Strafeinheiten auch nur im Umfang von be- scheidenen 10% Rechnung, ergäbe sich eine weitere Straferhöhung um rund 60 Strafeinheiten; angemessener wäre jedoch eine Straferhöhung um 100 Stra- feinheiten. Am 11. Februar 2018 riss der Beschuldigte während einer Billettkontrolle auf der Zugfahrt Lausanne – Genf der Zugbegleiterin genervt und gewaltsam seine Identi- tätspapiere aus der Hand, als diese im Begriff war, wegen des nicht mitgeführten Abonnements ein Formular auszufüllen (pag. 908 ff.). Hierfür wurde er mit Strafbe- fehl der Bundesanwaltschaft vom 25. April 2019 wegen Hinderung einer Amtshand- lung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von CHF 200.00 ver- urteilt (pag. 988). Auch dieser Vorfall zeigt, dass der Beschuldigte seine Emotionen 23 teilweise nicht im Griff hat. Der Vorfall ereignete sich jedoch noch vor der Untersu- chungshaft vom 3. April 2018 bis 6. Juli 2018 und insbesondere noch vor der mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 5. Juli 2018 als Ersatzmassnahme angeordneten Psychotherapie bei Dr. E.________ (pag. 64 ff.; pag. 499). Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Mit der Berücksichtigung des Geständnisses wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieses zur Vereinfa- chung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht ange- bracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 7.5.4; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen im Beru- fungsverfahren kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein eine Strafreduktion rechtfertigendes Geständnis erblickt werden (Urteile des Bundesge- richts 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.3; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; je mit Hinweisen). Davon ausgehend kann dem Beschuldigten grundsätzlich kein Geständnisrabatt zugutegehalten werden. Noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er nur zu, was sich nicht ernsthaft leugnen liess (insbesondere die SVG- Widerhandlungen). Daneben bestritt er, der Privatklägerin gedroht zu haben. Be- züglich des Vorfalls vom 3. April 2018 machte er geltend, die Privatklägerin habe ihn angegriffen und mit den Fäusten geschlagen, so dass er sich habe verteidigen müssen (pag. 670 Z. 7 ff., Z. 26 ff.). Eine Strafminderung infolge Kooperation oder Geständnisbereitschaft ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Nichtsdestotrotz beantragte die Verteidigung erstinstanzlich Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pag. 690). Mit der Akzeptanz dieser Schuldsprüche manifestierte der Beschuldigte gleichwohl ein gewisses Mass an Einsicht und Reue. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seit dem erstinstanzlichen Urteil einen gewissen Sinneswandel gemacht zu haben bzw. zu machen scheint. Verneinte er erstinstanzlich noch die Notwendigkeit einer Therapie (vgl. pag. 667 Z. 39), lässt das Schreiben von Dr. E.________ vom 28. März 2020 gewisse Ansätze einer zunehmend zum Positiven veränderten Haltung erkennen («Monsieur A.________ a continué à bien s’engager à suivre ces indications toujours avec soin et ponctualité, avec des séances toutes les deux semaines, avec une participation et un profit complets. Avec la psychothérapie cognitivo- comportementale, nous analysons toujours les nombreuses situations difficiles que Monsieur A.________ a connues jusqu’à aujourd’hui, et tout cela aide concrètement M A.________ à avancer. Il a continué à bien retravailler son passé, et aussi son passé le plus récent, même si tout lui fait mal […]» [pag. 882]). Der 24 Beschuldigte führte an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, es vergehe kein Tag, an dem er nicht über seine Taten nachdenke und er mache sich viele Vorwür- fe deswegen. Er sei nicht stolz auf das was passiert sei und er bereue es aus tiefs- tem Herzen (pag. 1030 Z. 5 ff.). Er habe viele Fehler gemacht und es tue ihm wirk- lich leid, was geschehen sei (pag. 1030 Z. 28 f.). Die Strafminderung aufgrund echter Einsicht und Reue vermag jedoch im besten Fall die Straferhöhung aufgrund fortgesetzter Weiterdelinquenz trotz hängiger Strafverfahren zu kompensieren. 13.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 13.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der (teilweise einschlägigen) Vorstra- fen deutlich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 120 Strafeinheiten auf 690 Strafeinheiten zu erhöhen wäre. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechte- rungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) ist die Kammer jedoch an die Höchstgrenze von 600 Strafeinheiten gebunden (pag. 760, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 14. Strafmass und Anrechnung der Haft etc. Zusammenfassend bleibt es für die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverlet- zung, mehrfacher Drohung, mehrfachen qualifizierten Führens eines Motorfahr- zeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochen Strafe von 600 Strafeinheiten. Entsprechend den Ausführungen zur Strafart (vgl. Ziff. III. 10. vorne) ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. In Anwendung von Art. 51 StGB ist vorab die im Rahmen des Strafverfahrens in Haft verbrachte Zeit anzurechnen. Die Vorinstanz rechnete in Anlehnung an Ziff. II. 1.1. der Anklageschrift vom 12. September 2018 (pag. 499) 99 Tage Haft im Um- fang von insgesamt 99 Tagen auf die Freiheitsstrafe an (pag. 701, Ziff. III. 1. erstin- stanzliches Urteil), und zwar 95 Tage Untersuchungshaft (3. April bis 6. Juli 2018) sowie zwei Mal zwei Tage Polizeihaft/vorläufige Festnahme (20./21. März 2017 und 26./27. November 2017; vgl. pag. 499). Bezüglich Letzteren ist jedoch festzustel- len, dass sich diese zwar jeweils über zwei Kalendertage erstreckten, aber insge- samt je nicht mehr als 24 Stunden betrugen. Daher wären eigentlich praxisgemäss insgesamt bloss zwei Tage Polizeihaft/vorläufige Festnahme anzurechnen gewe- sen (vgl. METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 35 25 zu Art. 51 StGB mit Hinweisen; Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 511 vom 24. September 2019 E. IV. 14.). Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der Anrechnung von insgesamt 99 Ta- gen Haft. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönli- chen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berück- sichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E.3.2; 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3; 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 6.3; je mit Hinweisen). Bei ambulanter Behandlung ist zu prüfen, ob und inwiefern der Verurteilte durch die ambulante Massnahme in seiner persön- lichen Freiheit eingeschränkt wurde. In dem Masse, wie eine tatsächliche Be- schränkung der persönlichen Freiheit vorliegt, ist die Behandlung auf die Freiheits- strafe anzurechnen. Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (BGE 122 IV 51 E. 3a S. 54; Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz verzichtete aus folgenden Gründen auf eine Anrechnung (pag. 760 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In casu rechtfertigt sich eine Anrechnung der dem Beschuldigten mit Entscheid vom 05.07.2018 (ver- längert am 03.10.2018 pag. 517 ff. und 21.12.2018 pag. 602 ff.) des Zwangsmassnahmengerichts Oberland auferlegten Ersatzmassnahmen nicht. Dem Beschuldigten war auferlegt worden, er habe eine Psychotherapie bei Dr. E.________ zu besuchen und er habe absolute Alkoholabstinenz einzu- halten (pag. 68). Zumal der Beschuldigte arbeitslos ist, versäumte er keine Arbeitszeit für die Thera- piestunden. Der Aufwand für den Besuch der Therapie ist als gering zu qualifizieren. Das Verbot des Alkoholkonsums bedeutet einen gewissen Eingriff in die persönliche Freiheit. Dieser Eingriff ist dem Beschuldigten gestützt auf seine Delinquenz unter Alkoholeinfluss indessen ohne weiteres zumutbar. Dass ihm persönlich Kosten für die Analysen oder die Therapie auferlegt worden wären, ist nicht be- kannt. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen, sie sind indes für die Zeit ab 1. März 2019 betreffend die Psychotherapie bei Dr. E.________ nicht mehr zutreffend. Seit diesem Datum arbeitet der Beschuldigte als Hilfskraft im Stunden- lohn bei der G.________ in Lausanne (pag. 819; pag. 826). Die Praxis von Dr. E.________ befindet sich in Renens und der Beschuldigte ist in Clarens wohn- haft (pag. 882 f.; pag. 1027 Z. 39 ff.). Gemäss dem Schreiben von Dr. E.________ vom 16. April 2020 fanden vom 1. März 2019 bis zur Berufungsverhandlung 23 Sit- zungen mit einer Sitzungsdauer von jeweils einer Stunde statt (pag. 985). Noch nicht berücksichtigt sind dabei die seither erfolgten Sitzungen. Mit dem öffentlichen Verkehr sind vom Wohnort des Beschuldigten (.________) zur Praxis von Dr. E.________ (.________) pro Weg gut ¾ Stunden zu veranschlagen, d.h. alles in allem etwa drei Stunden pro Sitzungstermin bzw. insgesamt gegen 80 Stunden. Die als Ersatzmassnahme angeordnete Psychotherapie ist nur minimal anzurech- nen. Immerhin war es der Beschuldigte, der aufgrund der Wiederholungsgefahr die 26 Ursache dafür gesetzt hat, dass einerseits die Privatklägerin und andererseits die Teilnehmer am öffentlichen Verkehr vor ihm geschützt werden mussten. Im Übri- gen hätte auch anderweitig, ausserhalb des Strafverfahrens, eine entsprechende Auflage angeordnet werden können. Schliesslich ist die angeordnete Psychothera- pie als Ersatzmassnahme in Anbetracht der begangenen Straftaten nur sehr mode- rat ausgefallen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 244 vom 19. Oktober 2016 E. IV. 17. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 15 12 vom 13. Mai 2015). Geht man vergleichsweise davon aus, dass vier Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen (Art. 39 Abs. 2 aStGB), resultiert für die 80 Stunden ein Äquivalent von 20 Tagen Freiheitsstrafe. Die als Ersatzmassnahme angeordnete Psychotherapie bei Dr. E.________ ist somit im Umfang von 20 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 15. Strafvollzug und ambulante Massnahme oder Weisung 15.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Abs. 2). Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 42 Abs. 2 StGB erfasst gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 auch Geldstrafen; dies allerdings nur, wenn sie mehr als 180 Tage betragen, mithin denselben Schweregrad aufweisen wie eine Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten (BGE 145 IV 137 E. 2.3 S. 139 mit Hinweis). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismäs- sig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die An- ordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (Bst. a), die Art und die Wahr- scheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (Bst. b) und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme (Bst. c). 27 15.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldigten die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und ordnete eine ambulante therapeutische Behandlung an, ohne Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme (pag. 701, Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteil). Dazu wurden folgende Ausführungen gemacht (pag. 761 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat zahlreiche Vorstrafen (07.04.2010, 30.10.2013, 15.09.2016, 13.01.2017), wobei es sich durchwegs um SVG-Delikte handelte. Diese Vorstrafen zeigen, dass der Beschuldigte allge- mein Mühe bekundet, sich an die Regeln zu halten. Die Polizei musste regelmässig Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten schlichten und war wiederholt bei ihnen zu Hause. Der Be- schuldigte wurde zu jedem Vorfall polizeilich befragt und befand sich zwei mal zwei Tage in Untersu- chungshaft (pag. 76, 81 und 114). Er war zudem bereits im Juni 2016 mit dem Auto verunfallt und musste in der Folge seinen Führerausweis abgeben. Der Beschuldigte liess sich von all dem nicht beeindrucken und machte immer weiter, bis er schliesslich erneut mit dem Auto verunfallte und ein Streit zwischen ihm und der Privatklägerin gänzlich eskalierte. Sein Verhalten ist teilweise seiner Al- koholabhängigkeit zuzuschreiben. Zumal es sich dabei um eine Sucht handelt, kann der Beschuldigte nur bedingt dafür verantwortlich gemacht werden. Vorgehalten werden kann ihm aber, dass er sich nicht ernsthaft bemühte, gegen seine Sucht anzukämpfen. Die bereits vor dem 03.04.2018 angefan- gene Therapie bei Dr. E.________ besuchte er nicht regelmässig. Der Beschuldigte hat nun eine Arbeitsstelle gefunden. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte er diese aber noch nicht angetreten. Eine Aufgabe und eine Tagesstruktur wird dem Beschuldigten hel- fen, löst aber entgegen seiner Vorstellung (pag. 668, Z. 4) nicht alle seine Probleme. Seine familiäre Situation ist nicht einfach, er hat momentan keinen Kontakt zu seiner Tochter L.________. Die Privat- klägerin leidet offenbar an einer psychischen Störung und die gemeinsame Tochter ist derzeit in ei- nem Internat fremdplatziert (pag. 665, Z. 5 ff.). Es besteht mit anderen Worten kein Halt gebendes Familiengefüge. Wie es um die weiteren Sozialkontakte des Beschuldigten steht, ist nicht bekannt. Seit dem letzten Vorfall vom 03.04.2018 (einfache Körperverletzung) sind keine neuen Anzeigen ge- gen den Beschuldigten bekannt. Zudem ist er seither alkoholabstinent und besucht die Therapie bei Dr. E.________ regelmässig. Der bisherige Lebenslauf des Beschuldigten zeigt indessen, dass ihn bisherige Strafverfahren und Sanktionen (Geldstrafen) nicht beeindruckt haben. Dem Beschuldigten mangelt es an Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Er sieht sich selber als Opfer der Privatklägerin und seiner Lebensumstände. Seinen Äusserungen lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass er sich bewusst wäre, welch grosse Gefahr er geschaffen hat mit seinen Fahrten in fahrunfähigem Zu- stand. Mangels solcher Einsichten, kann beim Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass er sich künftig besonnener verhalten wird. Aus den genannten Gründen erachtet das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe als notwendig, um den Beschuldigten vor weiteren Delikten abzuhalten. […] Auf die Erstellung eines Gutachtens über den Beschuldigten wurde verzichtet. Es ist offenkundig, dass beim Beschuldigten ein massiver Alkoholmissbrauch vorlag, der das Ausmass einer Sucht an- genommen hatte. Die von ihm verübten Delikte standen zweifelsohne in Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum. Er war bei sämtlichen Taten alkoholisiert. Der Beschuldigte ist zudem mit der Weiter- führung der Therapie einverstanden. Dem Beschuldigten wurden mit Entscheid vom 05.07.2018 des Zwangsmassnahmengerichts Oberland die Ersatzmassnahmen auferlegt, er habe eine Psychothera- 28 pie bei Dr. E.________ zu besuchen und er habe absolute Alkoholabstinenz einzuhalten (pag. 68) (verlängert am 03.10.2018 pag. 517 ff. und 21.12.2018, pag. 602 ff.). Die Therapierung der Suchtpro- blematik beim Beschuldigten hat begonnen, ist aber noch nicht abgeschlossen. Gemäss den Berich- ten von Dr. E.________ hält der Beschuldigte die Termine ein und arbeitet er in der Therapie mit (pag. 620). Der Beschuldigte ist einverstanden, die Therapie weiterzuführen und vertraut auf Dr. E.________ (pag. 673, Z. 17 ff.). Wie bereits erwähnt, fehlt es dem Beschuldigten an Einsicht in das Unrecht seiner Taten sowie in seine Sucht. Seine Motivation für die Weiterführung der Therapie kommt nicht aus einem eigenen Bedürfnis heraus. Er räumte aber ein, dass ihm die Gespräche mit Dr. E.________ geholfen haben. Das Gericht erachtet es als sinnvoll und wichtig, dass die Therapie weitergeführt wird. Der Beschuldigte hat sich bei Trunkenheit nicht unter Kontrolle, wird aggressiv und benutzt in diesem Zustand das Auto. Kann sichergestellt werden, dass der Beschuldigte abstinent bleibt, kann damit die Rückfallgefahr erheblich verringert werden. Dementsprechend hat sich der Be- schuldigte seit seiner Alkoholabstinenz nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Therapie erfolg- te bereits bisher im ambulanten Rahmen. […] Während des Strafvollzugs wird die Therapie kaum durch Dr. E.________ weitergeführt werden kön- nen. Es gibt aber ausreichend andere qualifizierte Fachpersonen, die das übernehmen können. Ob der Beschuldigte gefährlich ist im Sinne einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist fraglich. Indessen ist eindeutig, dass ein Aufschub der Strafe aus Gründen der Heilbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Es ist nicht ersichtlich, was einer Durchführung der Therapie während des Strafvollzugs im Wege stehen sollte. 15.3 Beurteilung der Kammer Einleitend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht besonders güns- tige Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssen, um den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Zwar wurde der Beschuldigte mit Strafbefehlen vom 15. September 2016 und 13. Januar 2017 zu Geldstrafen von 90 Tagessätzen und 150 Tagessätzen verurteilt, d.h. addiert zu insgesamt 240 Tagessätzen (pag. 987). Entscheidend ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 StGB jedoch, dass der Täter eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat. Mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils weniger als sechs Monaten bzw. zu Geldstrafen unter 180 Tagessätzen vermögen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs noch nicht zu begründen, auch nicht, wenn die verschiedenen Strafen zusammen mehr als sechs Monate bzw. mehr als 180 Tagessätze ergeben (Urteile des Bundesge- richts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2; 6B_812/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 91 zu Art. 42 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges genügt die Abwesenheit der Be- fürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumstän- den namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- 29 währung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die straf- rechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Beste- hen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.3.2). Betreffend die Vorstrafen kann vorab auf die Ausführungen zur Strafart (Ziff. III. 10. vorne) und zu den Täterkomponenten (Ziff. III. 13. vorne) verwiesen werden. Dem Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. April 2019 liegt ein Delikt zugrunde, das der Beschuldigte am 11. Februar 2018 beging, mithin noch vor der Untersu- chungshaft vom 3. April 2018 bis 6. Juli 2018 und insbesondere noch vor der mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 5. Juli 2018 als Ersatzmassnahme angeordneten Psychotherapie bei Dr. E.________ (pag. 64 ff.; pag. 499; pag. 988). Die im Strafregisterauszug aufgeführte neue Straf- untersuchung des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne wegen Dro- hung wurde zwischenzeitlich mit Verfügung vom 3. März 2020 nicht an die Hand genommen (pag. 986; pag. 1005 f.). Der Beschuldigte ist somit seit dem Vorfall vom 3. April 2018 z.N. der Privatklägerin – d.h. seit gut zwei Jahren – nicht mehr straffällig geworden, weder z.N. der Privatklägerin noch mit SVG-Vergehen oder sonstigen Vergehen/Verbrechen (dabei wird nicht verkannt, dass der Beschuldigte vom 3. April 2018 bis 6. Juli 2018 in Untersuchungshaft war). Im Weiteren ist auf die Ausführungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen zu verwei- sen, d.h. die seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung markant verbesserten Lebensumstände des Beschuldigten (Besuchsrecht/regelmässiger Kontakt zur ge- meinsamen Tochter, unbefristete Festanstellung seit 1. März 2019, vierzehntägli- che Psychotherapie bei Dr. E.________ mit kontrollierter/nachgewiesener Alkohol- abstinenz seit 11. Juli 2018, vgl. Ziff. III. 13.1 vorne). Hinzu kommen die 95-tägige Untersuchungshaft vom 3. April 2018 bis 6. Juli 2018 (pag. 499) sowie die Verbüs- sung der Ersatzfreiheitsstrafen für die mit Urteilen vom 15. September 2016 und 13. Januar 2017 ausgesprochenen Geldstrafen (bedingte Entlassung am 28. Janu- ar 2020, Probezeit ein Jahr, Reststrafe ein Monat und 21 Tage, Anordnung von Bewährungshilfe und ambulante Behandlung; pag. 987 f.). Ferner sind in den Aus- sagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung gewisse Anzei- chen von Einsicht und Reue erkennbar (vgl. pag. 1030 Z. 5 ff., Z. 28 f.). Schliesslich liegt unbestrittenermassen kein forensisch-psychiatrisches Gutachten vor (vgl. pag. 764, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Art. 56 Abs. 3 StGB statuiert indes eine sachverständige Begutachtung auch für die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB. Ein Verzicht auf ein Gutachten liesse sich nur in Ausnahmefällen mit besonderer Begründung rechtfertigen. Auch der Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer ambulanten Massnahme müsste auf einem Gutachten basieren. Die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs hätte daher zur Folge, dass der Beschuldigte ohne weitere Behand- lung/Massnahme in den Strafvollzug müsste. Zudem würde er seine Arbeitsstelle verlieren. Ein Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft oder EM wäre nicht möglich (vgl. Art. 77b Abs. 1 und 79b Abs. 1 Bst. a StGB) Ob der Be- schuldigte nach Vollzugsende freiwillig bzw. von sich aus wieder eine Psychothe- rapie i.V.m. Alkoholabstinenz aufnehmen würde, erscheint doch höchst fraglich. 30 In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet die Kammer die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs als erfüllt. Eine eigentliche Schlechtprognose für zukünftiges Wohlverhalten kann dem Beschuldigten nicht ge- stellt werden. Die Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist somit bedingt auszusprechen. Dennoch bestehen aufgrund der fortgesetzten Delinquenz gewisse Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten, weshalb es sich rechtfertigt, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Ferner wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, die Psychotherapie bei Dr. E.________ fortzusetzen und weiterhin eine absolute Alko- holabstinenz einzuhalten (Art. 44 Abs. 2, 94 StGB) sowie Bewährungshilfe ange- ordnet (Art. 44 Abs. 2, 93 StGB). IV. Zivilpunkt 16. Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 756.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 6. Oktober 2018 und CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 3. April 2018 an die Privatkläge- rin. Soweit weitergehend wies sie die Genugtuungsforderung der Privatklägerin ab. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 703, Ziff. V. erstinstanzliches Urteil). Die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 756.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 6. Oktober 2018 an die Privatklägerin ist rechtskräftig (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Der Beschuldigte wendet sich gegen die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung und beantragte oberinstanzlich, die Zivilklage betreffend die Genugtuung sei, soweit den Betrag von CHF 2‘000.00 übersteigend, abzuweisen. Die Privatklägerin bean- tragte demgegenüber die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1052; pag. 1037; vgl. Ziff. I. 4. vorne). Die Verteidigung führte an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die von der Privatklägerin geforderte Genugtuung sei zu hoch. Eine Genugtuung von CHF 2'000.00 wäre vorliegend angemessen (pag. 1035). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin verwies auf ihr Schreiben vom 10. Januar 2019 und führte aus, es gebe mehrere Entscheide, in denen eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 oder mehr zugesprochen worden seien. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_384/2008 vom 11. September 2008 eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 weder als stossend noch als offensichtlich unbillig erachtet. Das Gericht hätte daher vorliegend auch mehr als CHF 5‘000.00 zusprechen können (pag. 1038). Die Vorinstanz begründete die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung in ihrem Urteil wie folgt (pag. 767 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Privatklägerin macht eine Genugtuungssumme von CHF 7‘000.00 geltend (pag. 632 ff.). Betref- fend den Sachverhalt und die Auswirkungen der Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin wird grundsätzlich auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Die Privatklägerin wurde wiederholt geschlagen und bedroht vom Beschuldigten. Beim Pneumothorax handelt es sich um eine gefährliche Verletzung, die unter Umständen zum Tode hätte führen können und einen längeren Spitalaufenthalt nötig machte. Die Privatklägerin hat indessen heute keine Einschränkungen mehr. Auch der Nasen- 31 beinbruch ist gut verheilt und hinterliess für Dritte keine sichtbaren Spuren im Gesicht der Privatkläge- rin. Bei den Tätlichkeiten handelt es sich um geringfügige Übergriffe, die je für sich alleine genommen keine Genugtuung rechtfertigen würden. Die Privatklägerin ist aufgrund der Drohungen und dem Vor- fall vom 03.04.2018 bei dem sie Todesangst erlitt, weiterhin psychisch angeschlagen. Anlässlich ihrer Befragung an der Hauptverhandlung war sie aufgewühlt und weinte. Die Therapie besucht sie aber in erster Linie aufgrund von psychischen Problemen, die nicht unmittelbar mit dem Beschuldigten zu tun haben. Gemäss Bericht der Psychologin N.________ vom 23.01.2019, geht es in den Gesprächen nicht schwergewichtig um das Ereignis vom April 2018. Die Psychologin hält aber fest, dass diese Er- eignisse für die Privatklägerin eine Quelle grosser Angst und Leid seien und es schwierig für die Pri- vatklägerin sei, darüber zu sprechen (pag. 683). Die Privatklägerin und der Beschuldigte habe eine gemeinsame Tochter und werden daher weiterhin zusammen zu tun haben. Die Privatklägerin wird keinen gänzlichen Schlussstrich unter ihre Beziehung zum Beschuldigten ziehen können. Bisher hat sie das Erlebte noch nicht gänzlich verarbeitet, es ist aber davon auszugehen, dass die Zeit diesbe- züglich zu ihren Gunsten arbeiten wird. Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin der Privat- klägerin geht das Gericht nicht von einer ununterbrochenen psychischen und physischen Belastung der Privatklägerin aus. Die Auseinandersetzungen erfolgten punktuell und in einem gewissen zeitli- chen Abstand (13.11.2016, 20.03.2017, 25.07.2017, 03.04.2018). Das Gericht ist sich der Problema- tik von Beziehungen in denen Gewalt angewendet wird, bewusst und die Verantwortung für die Über- griffe liegt beim Beschuldigten. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer IV-Rente finanziell unabhängig war vom Beschuldigten. Es bestand folglich keine existenzielle Not- wendigkeit, mit dem Beschuldigten zusammen zu bleiben. Der von der Rechtsvertreterin als Ver- gleichsfall beigezogene Bundesgerichtsentscheid (6B_384/2008 vom 11.09.2008) behandelt nach Ansicht des Gerichts einen schwerwiegenderen Fall. Die Bandbreite der Beträge, die in ähnlich gela- gerten Fällen zugesprochen wurde, ist entsprechend dem Ermessen der Gerichte, gross. Das Gericht erachtet in casu eine Genugtuungssumme von CHF 5‘000.00 als dem von der Privatklägerin erlitte- nen Leid angemessen. Die Genugtuungssumme ist ab dem Schadensereignis am 03.04.2018 zu ver- zinsen. Soweit weitergehend ist die Zivilforderung abzuweisen. 17. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) kann das Gericht bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Für die rechtlichen Grundlagen zur Genugtuung nach Art. 47 OR kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 767, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgen- des hinzuweisen: Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2; 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). 32 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst indes den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts so wenig aus wie die Vornahme der Be- wertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, indem zuerst ein Ba- sisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; Urteile des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2; 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen). 18. Präjudizienvergleich Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt dem Gericht ein grosses Er- messen zu. Die Rechtsprechung gibt daher eine grosse Bandbreite von Genugtu- ungsbeträgen in den jeweiligen Einzelfällen vor. Vergleiche sind jeweils nicht ein- fach, da jeder Fall seine Besonderheiten aufweist, die sich von anderen Fällen we- sentlich unterscheiden. Zum vorliegenden Fall zieht die Kammer insbesondere fol- gende Vergleichsfälle heran: - Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 17. August 2011: Häusliche Gewalt während eines halben Jahres. Das Opfer wurde gestossen, durch die Wohnung geschleudert und anschliessend mit einem Seil kurz ge- würgt, aufs Bett geworfen und mit beiden Händen von vorne gewürgt sowie mit dem Tod bedroht. Es hatte leichte Schwellungen und Hämatome am Ellbogen und Knie sowie Hautrötungen und Hautschürfungen im Bereich des Halses und des kleinen Fingers. Es bestand keine konkrete Lebensgefahr. Der Täter wurde wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung verur- teilt. Die Genugtuung nach OHG betrug CHF 1'000.00 (HÜTTE/LANDOLT, Ge- nugtuungsrecht, Band 2: Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, S. 462 Urteil 769). - Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Dezember 2008: Der Ehemann schi- kanierte und schlug seine Ehefrau seit 2006 wiederholt. Im Februar 2008 kam es zu drei Gewaltausbrüchen (heftiger Schlag ins Gesicht mit Nasenbeinprel- lung, tags darauf Faustschläge gegen den Kopf mit Schwellungen und einem geprellten Kiefer, tags darauf prügelte er wieder auf sie ein und brach ihr eine Rippe). Der Täter wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Genugtuung betrug CHF 3‘000.00 (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 446 Urteil 734). - Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2012: Die Ehefrau war über längere Zeit wiederholt den Gewaltausbrüchen ihres Ehemannes ausgesetzt, Drohungen, Nötigungen und Freiheitsberaubungen. Anlässlich ei- nes Streits machte der Ehemann seine Ehefrau zuerst durch sein Gewicht be- wegungsunfähig, anschliessend würgte er sie mehrfach und lebensgefährlich und drohte, mit dem Messer die Halsschlagader durchzuschneiden oder sie zumindest zu entstellen. Die Ehefrau erlitt posttraumatische Störungen. Der Täter wurde wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung sowie 33 Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Bus- se von CHF 200.00 verurteilt. Der Ehefrau wurde eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zugesprochen (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 446 f. Urteil 727). - Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 26. April 2010: Der Ehemann schlug seine Ehefrau mehrfach, unter anderem mit einem Gürtel. Zudem ohrfeigte und schüttelte er sein Kleinkind. Er wurde wegen mehrfacher einfacher und qualifi- zierter Körperverletzungen, mehrfacher Tätlichkeiten sowie Verletzung der Für- sorge- und Erziehungspflicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Ehefrau wurde eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zugespro- chen (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 437 Urteil 655). - Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 28. September 2009: Der Täter schlug seine Ex-Freundin mehrfach ins Gesicht und trat sie mit den Füssen. Sie erlitt mehrere Hämatome, Augenverletzungen, eine Beschädigung mehrerer Zähne sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Täter wurde wegen einfa- cher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung und versuchter Nötigung zu ei- ner teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Ex-Freundin wurde eine Genugtuung von CHF 7‘000.00 zugesprochen (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 430 f. Urteil 647). - Urteil des Bundesgericht 6B_384/2008 vom 11. September 2008: X. hat seine damalige Freundin drei Mal gewürgt, geschlagen und mit dem Tod bedroht. Er wurde wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung und mehrfa- cher Drohung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Das Bundesgericht schützte die dem Opfer zugesprochene Genugtuung von CHF 20‘000.00, wobei es festhielt, dass die Genugtuung am oberen Rand des Vertretbaren liege (E. 5.1). 19. Beurteilung der Kammer Die Vorinstanz hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet. Darauf kann verwiesen werden (pag. 767 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vorfall vom 3. April 2018 hatte mit dem Pneumothorax – neben dem Nasen- beinbruch – eine ernsthafte Verletzung zur Folge, die eine ungünstige Entwicklung hätte nehmen können und einen Spitalaufenthalt von mindestens zehn Tagen be- dingte. Hinzu kommen zwei nicht unwesentliche Drohungen und mehrfache Tät- lichkeiten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie verschiedener Präjudizien erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 5‘000.00 zwar an der oberen Grenze des Vertretbaren, aber angesichts der über längere Zeit erlittenen seelischen und körperlichen Unbill letztlich durchaus angemessen. Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 3. April 2018 an die Privatklägerin ist daher zu bestätigen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden keine erst- und oberinstanzlichen Kos- ten ausgeschieden. 34 V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge der auf die Strafzumessung und die Höhe der ausgesprochenen Genugtu- ung beschränkten Berufung des Beschuldigten ist die von der Vorinstanz getroffe- ne Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen. Oberinstanzlich obsiegt der Beschuldigte bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, unterliegt aber hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe und der Her- absetzung der Genugtuung. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt bei der Höhe der Freiheitsstrafe, unterliegt aber in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Privatklägerin obsiegt in Bezug auf die Bestätigung der erst- instanzlich zugesprochenen Genugtuung (vgl. pag. 1051 f.; pag. 1057 f.; pag. 1037). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 2‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018), ausmachend CHF 1‘250.00, aufzuerlegen. 1/2 der oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘250.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 21. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kos- tennote vom 23. Januar 2019 (pag. 692 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 769, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 8‘993.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘046.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 20. April 2020 (pag. 1053 ff.) bestimmt. Für 35 die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung werden 3 1/2 Stunden hinzu- gerechnet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 3‘939.00, ausma- chend CHF 1‘969.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 1/2 der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insge- samt CHF 969.30, ausmachend CHF 484.65, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsie- gen entfallende Entschädigung (1/2) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). 22. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die un- entgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt vorerst der Staat. Nur wenn sich die beschuldigte Person im Zeitpunkt des Kostenent- scheids oder später in günstigen wirtschaftliche Verhältnissen befindet, kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft geleisteten Verfahrenskosten bei der beschuldigten Person zurückfordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Die materiellen Voraussetzungen für die Rückforderung dieser Kosten decken sich mit denjenigen der amtlichen Verteidi- gung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO). In beiden Fällen muss sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 426 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2). Von Amtes wegen ist in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte daher weder im Straf- noch im Zivilpunkt zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin zu verurteilen (vgl. pag. 701, Ziff. III. 4. erstinstanzliches Urteil; pag. 703, Ziff. V. 3. erstinstanzliches Urteil). Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor ers- ter Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 24. Januar 2019 (pag. 687 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 769, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 5‘093.05 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Rechtsanwältin D.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Kosten- note vom 20. April 2020 eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'534.80 geltend (pag. 1010 ff.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 18.75 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; 36 BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Der Aufwand wird des- halb von 18.75 Stunden auf noch angemessen erscheinende 11.5 Stunden gekürzt. Dies entspricht rund 50% des erstinstanzlich geltend gemachten Aufwands von 22.83 Stunden (pag. 688; Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Nach Rücksprache mit Rechtsanwältin D.________ ist für ihr Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu rechnen (pag. 1059). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘253.25 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzich- tet. VI. Verfügungen Die mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 5. Juli 2018 angeordneten und seither mehrfach (letztmals mit Verfügung vom 10. Juli 2019) verlängerten Ersatzmassnahmen werden aufgehoben. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 37 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 24. Januar 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen A.________ wegen geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 26.11.2017 in Thun eingestellt wurde, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 760.00, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Ent- schädigung von CHF 646.20 (inkl. MwSt) ausgerichtet. B. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, angeb- lich mehrfach begangen in Bonvillars 1. am 23.06.2017; 2. am 14.07.2017; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Ent- schädigung von CHF 646.20 (inkl. MwSt) ausgerichtet. C. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 03.04.2018 in Bonvillars, z.N. C.________; 2. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in Bonvillars, z.N. C.________ 38 2.1. am 13.11.2016; 2.2. am 20.03.2017; 2.3. am 25.07.2017; 3. der Drohung, mehrfach begangen in Bonvillars, z.N. C.________ 3.1. am 13.11.2016; 3.2. am 03.04.2018; 4. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 09.02.2017 in Prilly, Route du Chablais; 5. des qualifizierten Führens eines Motofahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, mehr- fach begangen 5.1. am 09.02.2017 in Prilly, Route du Chablais (0.99 mg/l); 5.2. am 24.06.2017 auf der Strecke Renens – Crissier (1.47 mg/l); 5.3. am 14.07.2017 in Bonvillars, Chemin des Epinettes (0.95 mg/l); 6. des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises, mehrfach begangen 6.1. am 09.02.2017 in Prilly, Route du Chablais; 6.2. am 24.06.2017 auf der Strecke Renens – Crissier; 6.3. am 14.07.2017 in Bonvillars, Chemin des Epinettes und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1 und 2 Bst. c StGB Art. 27 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘942.00. D. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR weiter verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung von CHF 756.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 06.10.2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausgeschieden. 39 E. weiter verfügt wurde: Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Pinzette gross - 1 Papierschere, Griffende schwarz/rot - 1 Packung Fliegenstreifen, Marke Optimum, angebraucht - 2 lose Streifenstücke, Fliegenstreifen, Marke Optimum - 1 Kunststoffband grün - 1 Taschenlampe, Marke Intertronic, grau - 1 Taschenlampe, Marke MAG Instrument USA Solitaire, schwarz II. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. C. und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 93, 94, 123 Ziff. 1 und 2, 180 Abs. 1 und 2 Bst. b StGB Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. b SVG Art. 2 Abs. 1 VRV Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 99 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. Die als Ersatzmassnahme angeordnete Psychotherapie bei Dr. E.________ wird im Umfang von 20 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt, verbunden mit der Weisung, die Psychotherapie bei Dr. E.________ fortzusetzen und weiterhin eine absolute Alkoholabstinenz einzuhalten, sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von total CHF 2‘500.00, ausmachend CHF 1‘250.00. 40 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 03.04.2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Für das Verfahren vor oberer Instanz werden 1/2 der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘500.00, ausmachend CHF 1‘250.00, ausgeschieden und vom Kanton Bern ge- tragen. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.00 200.00 CHF 7'600.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 675.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'350.30 CHF 642.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'993.25 volles Honorar 38.00 250.00 CHF 9'500.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 675.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'250.30 CHF 789.25 Total CHF 11'039.55 nachforderbarer Betrag CHF 2'046.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘993.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2‘046.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 41 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.00 200.00 CHF 3'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 57.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'657.40 CHF 281.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'939.00 volles Honorar CHF 4'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 57.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'557.40 CHF 350.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'908.30 nachforderbarer Betrag CHF 969.30 A.________ hat dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 3‘939.00, ausmachend CHF 1‘969.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 969.30, ausma- chend CHF 484.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (1/2) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforde- rungs- bzw. Nachforderungsrecht. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzli- che Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 22.83 180.03 CHF 4'110.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 618.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'728.90 CHF 364.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'093.05 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘093.05 zurückzuzahlen, wenn er sich in günsti- gen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. 42 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.50 180.00 CHF 2'070.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 22.15 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'092.15 CHF 161.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'253.25 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2‘253.25 zurückzuzahlen, wenn er sich in güns- tigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. 4. Die mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 5. Juli 2018 angeordneten und seither mehrfach (letztmals mit Verfügung vom 10. Juli 2019) verlängerten Ersatzmassnahmen werden aufgehoben. 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Migrationsamt des Kantons Waadt (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Waadt (nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 43 Bern, 20. April 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 1. Juli 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 44