5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Mai 2018 (PEN 17 524) nichtig ist. 2. Das Revisionsgesuch vom 2. Juli 2019 wird insoweit gutgeheissen, als die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung resp. zur Klärung des Gerichtsstands an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zurückgewiesen wird. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.