Es sei darauf hingewiesen, dass dem Gesuchsteller nicht nur im vorliegenden, sondern auch im Verfahren SK 19 270, welchem das identische Revisionsgesuch zu Grunde liegt, eine Parteientschädigung von CHF 450.00 ausgerichtet und er mithin für seine Aufwendungen in den beiden Revisionsverfahren mit insgesamt CHF 900.00 entschädigt wird. Das Gesuch um amtliche Verteidigung/unentgeltliche Rechtspflege im Revisionsverfahren wird damit gegenstandslos. Es wird im anschliessenden Verfahren darüber zu befinden sein, ob dem Gesuchsteller eine amtliche Verteidigung beizuordnen ist oder nicht.