Der Gesuchsteller hat damit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Revisionsverfahren, weshalb ihm eine Parteientschädigung von pauschal CHF 450.00 ausgerichtet wird. Es sei darauf hingewiesen, dass dem Gesuchsteller nicht nur im vorliegenden, sondern auch im Verfahren SK 19 270, welchem das identische Revisionsgesuch zu Grunde liegt, eine Parteientschädigung von CHF 450.00 ausgerichtet und er mithin für seine Aufwendungen in den beiden Revisionsverfahren mit insgesamt CHF 900.00 entschädigt wird.