Vorliegend obsiegt der Gesuchsteller. Zudem ist nach den voranstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass er im anschliessenden Verfahren milder bestraft werden wird, als er es im Verfahren vor der Revision (PEN 17 524) wurde. Der Gesuchsteller hat damit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Revisionsverfahren, weshalb ihm eine Parteientschädigung von pauschal CHF 450.00 ausgerichtet wird.