428 StPO). In casu obsiegt der Gesuchsteller, womit die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VDK; BSG 161.12]), dem Kanton Bern auferlegt werden. Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte Person hat gemäss Art. 436 Abs. 4 Satz 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Die Bestimmungen Art. 429 – 434 StPO kommen im Revisionsverfahren ausserdem sinngemäss zur Anwendung.