4 Insgesamt wird damit festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts vom 3. Mai 2018 (PEN 17 524) nichtig ist. Weiter wird das Revisionsgesuch insoweit gutgeheissen, als die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung bzw. zur Klärung des Gerichtsstands an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird.