151 f.) verwiesen werden. In casu spielt es mithin keine Rolle, weshalb bzw. dass der Gesuchsteller nicht bereits im Rahmen eines Berufungsverfahrens geltend machte, er sei im Tatzeitpunkt minderjährig gewesen und folglich im falschen Verfahren sowie von einer unzuständigen Behörde be- resp. verurteilt worden. Das Urteil des Regionalgerichts vom 3. Mai 2018 (PEN 17 524), welches im Erwachsenenstrafverfahren statt im Jugendstrafverfahren ausgefällt wurde, ist aus Sicht der Kammer nach diesen Erwägungen entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht aufzuheben, sondern für nichtig zu erklären.