10. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Überlegungen vollumfänglich anschliessen. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist vorliegend erfüllt und das Revisionsgesuch ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – gutzuheissen. Die Kammer teilt die Haltung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach bei einer Verurteilung durch eine sachlich unzuständige Behörde von einem schweren Verfahrensfehler auszugehen sei, der Nichtigkeit zur Folge habe. Es kann daher grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft unter der Ziffer 6 ihrer Eingabe vom 31. Juli 2019 (pag. 151 f.) verwiesen werden.