___ September 1995 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, das Geburtsdatum C.________ September 2000 liege hingegen innerhalb der möglichen Altersgrenze. Damit sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Urteilsausfällung noch minderjährig gewesen und das fragliche Urteil zu Unrecht im Erwachsenenstrafverfahren gefällt worden sei. Diese Tatsache sei dem Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsausfällung nicht bekannt gewesen. Bei Anwendung des Jugendstrafverfahrens sei ein erheblich milderes Urteil möglich (zum Ganzen pag. 151 Ziff. 5).