4. Aufgrund der Ausführungen unter Ziffer 1 und 2 oben ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Ausfällung der Urteile vom 14. September 2017 und vom 3. Mai 2018 minderjährig war und er somit auf der Basis des Jugendstrafrechts gemäss Art. 1 ff. JStG hätte beurteilt werden sollen. Der vom JStG vorgesehene Strafenkatalog (vgl. Art. 22 ff. JStG) ist beträchtlich milder als die Strafen nach StGB, was im Falle des Gesuchstellers zu einer erheblich milderen Bestrafung führen muss. Der vom Gesuchsteller neu vorgebrachte Umstand ist daher erheblich im Sinne von Art.