Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2018 vom 24. August 2018 E. 1.3). 8. Der Gesuchsteller lässt das Revisionsgesuch im Wesentlichen wie folgt begründen (pag. 5 f., Hervorhebungen im Original): Ausgangslage