4. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch (pag. 145). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich dem Revisionsgesuch mit Eingabe vom 31. Juli 2019 fristgerecht an und beantragte, dieses sei gutzuheissen, das Urteil vom 3. Mai 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Behandlung und Beurteilung bzw. zur Klärung des Gerichtsstandes an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen (pag. 149 ff.).