5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 14. September 2017 (BM 17 30160) nichtig ist. 2. Das Revisionsgesuch vom 2. Juli 2019 wird insoweit gutgeheissen, als die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung resp. zur Klärung des Gerichtsstands an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zurückgewiesen wird. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.