4 Insgesamt wird damit festgestellt, dass der Strafbefehl vom 14. September 2017 (BM 17 30160) nichtig ist. Weiter wird das Revisionsgesuch insoweit gutgeheissen, als die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung bzw. zur Klärung des Gerichtsstands an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird.