149 und 151) verwiesen werden. In casu spielt es mithin keine Rolle, weshalb bzw. dass der Gesuchsteller nicht bereits im Rahmen eines Einspracheverfahrens geltend machte, er sei im Tatzeitpunkt minderjährig gewesen und folglich im falschen Verfahren sowie von einer unzuständigen Behörde be- resp. verurteilt worden. Der Strafbefehl vom 14. September 2017 (BM 17 30160), der im Erwachsenenstrafverfahren statt im Jugendstrafverfahren erlassen wurde, ist aus Sicht der Kammer nach diesen Erwägungen entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht aufzuheben, sondern für nichtig zu erklären.