___ September 1995 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, das Geburtsdatum C.________. September 2000 liege hingegen innerhalb der möglichen Altersgrenze. Damit sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung des Strafbefehls noch minderjährig gewesen und der fragliche Strafbefehl zu Unrecht im Erwachsenenstrafverfahren erlassen worden sei. Diese Tatsache sei der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht bekannt gewesen. Bei Anwendung des Jugendstrafverfahrens sei ein erheblich milderes Urteil möglich (zum Ganzen pag. 149 Ziff. 5).