8. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich dieser Argumentation in ihrer Eingabe vom 31. Juli 2019 an und stellt fest, die Voraussetzungen für eine Revision seien vorliegend erfüllt. Im Strafbefehl vom 14. September 2017 sei davon ausgegangen worden, dass der Gesuchsteller am C.________. September 1995 geboren sei. Gemäss dem (vom Gesuchsteller) eingereichten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 23. März 2019 könne das Geburtsdatum vom C.________ September 1995 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, das Geburtsdatum C.________.