4. Innert der mit Verfügung vom 11. Juli 2019 gesetzten Frist (pag. 139 f.) schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft dem Revisionsgesuch an und beantragte mit Eingabe vom 31. Juli 2019, dieses sei gutzuheissen, der Strafbefehl vom 14. September 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Behandlung und Beurteilung bzw. zur Klärung des Gerichtsstandes an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen (pag. 147 ff.). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 153).