Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft. 2. Am 2. Juli 2019 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Rechtsanwalt B.________), zwei Revisionsgesuche mit den folgenden, identischen Anträgen (u.a. pag. 1 ff.): 1. Der Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft vom 14. September 2017 (BM 17 30160) sowie das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 03. Mai 2018 (PEN 17 524) seine [recte: seien] aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Jugendgericht des Kantons Bern zu überweisen.