zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 960.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde der Gesuchsteller mit gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 40 Stunden bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit wurden eine Verbindungsbusse von CHF 240.00 und eine Busse von CHF 150.00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt (vgl. zum Ganzen pag. 11 ff.). Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft.