44 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘300.00 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘763.60, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: