2. Es wird festgestellt, dass sich die Privatklägerin C.________ die Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber dem Beschuldigten A.________ zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehält. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: