3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 18‘189.60. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3‘500.00. 42 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin C.________.