der sexuellen Nötigung, begangen am 11. November 2017 zwischen ca. 08:00 Uhr und 10:30 Uhr in E.________, F.________, zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. h, Art. 189 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag (11. November 2017) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.