Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 12. Februar 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana in der Zeit vom 10. November 2017 bis 11. November 2017 in E.________, F.________; 2. A.________ in Anwendung von Art. 106 StGB sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 1 Tag) verurteilt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: