40 schreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016, Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht). Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 4'660.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'660.20 und Rechtsanwältin D.___