135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin D.________ mit Honorarnote vom 27. Januar 2021 einen Aufwand von insgesamt 23.5 Stunden zzgl. Auslagen/Reisezuschlag von CHF 344.90 und MwSt. geltend (pag. 612 f.). Der angegebene Aufwand scheint der Kammer grundsätzlich angemessen, wobei zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung und Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung eine Kürzung um 3 Stunden und CHF 117.95 (Reisespesen von CHF 42.90 sowie Reisezuschlag von CHF 75.00) zu erfolgen hat (vgl. auch Kreis-