Dies scheint der Kammer angemessen, weshalb Rechtsanwältin D.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 7'300.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet wird. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘300.00 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘763.60, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).