135 Abs. 4 StPO). 26.3 Amtliche Entschädigung der Privatklägerschaft Rechtsanwältin D.________ macht für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 11. Februar 2019 einen Aufwand von 32.75 Stunden (zzgl. Auslagen von CHF 228.10 und MwSt.) geltend. Dies scheint der Kammer angemessen, weshalb Rechtsanwältin D.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 7'300.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet wird.