Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 5'025.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'244.80 (CHF 7'219.75 + 5'025.05) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend insgesamt CHF 1'226.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).