_ mit Honorarnote vom 22. Februar 2021 ein volles Honorar in Höhe von CHF 6'644.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) bzw. einen Aufwand von 24.57 Stunden geltend (pag 607 f.). Der angegebene Aufwand scheint der Kammer grundsätzlich angemessen, wobei zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung und Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung eine Kürzung um 1.5 Stunden angezeigt ist. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 5'025.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest.