Ein volles Honorar bzw. erhöhter Stundenansatz ist der besagten Honorarnote allerdings nicht zu entnehmen, weshalb auf die Festlegung eines vollen Honorars verzichtet wird. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird nach dem Gesagten auf insgesamt CHF 7'219.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 22. Februar 2021 ein volles Honorar in Höhe von CHF 6'644.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) bzw. einen Aufwand von 24.57 Stunden geltend (pag 607 f.).