39 26.2 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 12. Februar 2019 (pag. 402 f.) ein Honorar für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 6'471.00 zzgl. Auslagen von CHF 228.90 und MwSt. geltend. Die in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen. Ein volles Honorar bzw. erhöhter Stundenansatz ist der besagten Honorarnote allerdings nicht zu entnehmen, weshalb auf die Festlegung eines vollen Honorars verzichtet wird.