Das amtliche Honorar für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ wurde indes lediglich für den Fall der Nichterhältlichkeit beim Beschuldigten festgelegt (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 447). Die Kammer hat diesbezüglich eine andere Praxis. Es wird jeweils das amtliche und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festgelegt, unter einer allfälligen Rück- und Nachzahlungspflicht der beschuldigten Person. Hierfür wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (Ziff. 26). VII. Kosten und Entschädigungen