38 24. Parteientschädigung Die Vorinstanz hat für die Aufwendungen der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote von Rechtsanwältin D.________ gesprochen (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 446). Das amtliche Honorar für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ wurde indes lediglich für den Fall der Nichterhältlichkeit beim Beschuldigten festgelegt (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.