Sofern ein entsprechender Zins nun oberinstanzlich beantragt wird (pag. 611), ist das Begehren verspätet (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 114 vom 14. Mai 2019 E. 20.2). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin damit eine Genugtuung in Höhe von CHF 15‘000.00 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Privatklägerin die Geltendmachung von Schadenersatz zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehält. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.