In: Have 2004, S. 226 ff., HÜTTE/DUKSCH, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, Zürich, Basel und Genf, 2005). Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat es die Privatklägerschaft unterlassen, für die geltend gemachte Genugtuung einen Verzugszins zu beantragen (pag. 398). Da im Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime gilt, hätte die Vorinstanz damit keinen Zins zusprechen dürfen (vgl. Ziff. 23 hiervor). Sofern ein entsprechender Zins nun oberinstanzlich beantragt wird (pag.