445 f.). Die Höhe der Genugtuung von CHF 15‘000.00 erscheint nach den konkreten Umständen (insbesondere die bis heute bestehenden gesundheitlichen Folgen der Privatklägerin) sowie mit Blick darauf, dass eine Genugtuung bei Schuldsprüchen wegen Vergewaltigung mehrheitlich im Bereich von CHF10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 angesetzt wird, zwar am oberen Rand, aber gerade noch angemessen (vgl. Urteil des BGer 6S.334/2003 vom 10. Oktober 2003 E. 5.2, HÜTTE, Lässt sich Genugtuung [als Folge von Sexualdelikten] berechnen? In: Have 2004, S. 226 ff.